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Förderung für Mutterschafe und Mutterziegen ab 2023

Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen,

  • die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens zehn Monate alt sind,
  • die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und
  • für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach
    • Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
    • der Viehverkehrsverordnung.
  • Scheidet ein beantragtes Tier während des Haltungszeitraumes aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, kann das Tier unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird. Die Meldung erfolgt in ANDI mittels Änderungsantrag.
  • Wird ein beantragtes Tier vom Wolf gerissen, ist innerhalb von 10 Tagen nach diesem Ereignis eine manuelle schriftliche Information als Antrag auf Höhere Gewalt bei der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen zu stellen. Dieses Tier behält dann, sofern die Nachweise plausibel sind, den Förderanspruch und braucht nicht ersetzt zu werden.

Ein Betriebsinhaber hat eine Mitwirkungspflicht insbesondere bei Veränderungen zur Anzahl der Tiere (Abgänge, Ersatztiere, ordnungsgemäße Kennzeichnung) sowie bei Vor-Ort-Kontrollen.

Die Zahlung erfolgt jährlich bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und/oder -ziege in Höhe von ca. 35 €.

Es erfolgt stichprobenhaft eine Vor-Ort-Kontrolle während des Haltungszeitraumes nach Zufall und Risikokriterien. Ein vollständiges Bestandsregister muss bei einer Vor-Ort-Kontrolle jederzeit vorgelegt werden können. Für die Antragstiere muss die Kennzeichnungspflicht und Registrierung eingehalten sein.

Den gesamten Artikel der LWK sehen Sie hier.

04.01.2023

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