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Fortbildungspflicht zur Pflanzenschutzsachkunde

Das Pflanzenschutzgesetz schreibt in §9 (4) vor: „Sachkundige Personen … sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises, eine … anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen.“

 

Die 16 deutschen Bundesländer legen diesen Text unterschiedlich aus. In 8 Ländern, unter anderem in Nordrhein-Westfalen, reicht es aus, einmal in einem 3 Jahreszeitraum eine Schulung zu besuchen, so dass der Abstand zwischen den Schulungen auch größer als 3 Jahre sein kann. Die anderen 8 Bundesländer, zu denen auch Niedersachsen gehört, schreiben vor, dass der Abstand zwischen 2 Schulungen maximal 3 Jahre betragen darf.

 

Alle Pflanzenschutzanwender, die am 14.02.2012, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Pflanzenschutzgesetzes, sachkundig waren, mussten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 mindestens an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilgenommen und die Teilnahmebescheinigung in den Unterlagen haben (sogenannter 1. Fortbildungszeitraum, abgedruckt auf der Sachkunde-Checkkarte). Für Anwender, die nach dem 14.02.2012 sachkundig geworden sind oder noch werden, beginnt die erste 3-Jahresfrist mit dem Ausstellungsdatum der neuen Sachkunde-Checkkarte. Mit erfolgter Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung verlängert sich die Fortbildungsfrist wieder um drei Jahre.

 

In Niedersachsen gilt dann: Der Abstand zwischen 2 Sachkundefortbildungen darf maximal 3 Jahre betragen! Alle Personen, die zuletzt im Frühjahr 2020 eine Sachkundefortbildung besucht haben, müssen sich im Frühjahr 2023 erneut schulen lassen. Wer in 2021 eine Fortbildungsbescheinigung erworben hat, muss spätestens 2024 an einer Schulung teilnehmen.

 

Die Einhaltung des dreijährigen Fortbildungszeitraumes erfolgt in Eigenverantwortung und wird ab 2016 überprüft. Bei Kontrollen müssen sowohl der Sachkundenachweis im Checkkartenformat als auch die Fortbildungsbescheinigung vorgelegt werden können. Fehlt die Fortbildungsbescheinigung, wird dies beanstandet und eine kostenpflichtige behördliche Anordnung mit einer Fristsetzung erteilt, um innerhalb dieser Frist an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Erfolgt diese Teilnahme nicht, kann der Sachkundenachweis eingezogen werden!

 

Autor: Landberatung Schaumburg e. V.

08.02.2023

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