Frist ab 02.10. – Ernte der Hauptkultur vor Sommerung, um von der Begrünungsverpflichtung im roten Gebiet befreit zu sein; Standzeit dieser Zwischenfrucht bis 15.01.
Frist ab 02.10. – Ernte der Hauptkultur vor Sommerung, um von der Begrünungsverpflichtung im roten Gebiet befreit zu sein; Standzeit dieser Zwischenfrucht bis 15.01.