Ebenso wie die Verpflichtung 4 % des Ackerlandes stillzulegen (GLÖZ 8) ist ab 2024 auch der sogenannte Fruchtwechsel verpflichtend. Fruchtwechsel bedeutet grundsätzlich, dass im Antragsjahr eine andere Hauptkultur als im Vorjahr auf der Fläche vorhanden sein muss. Hauptkultur ist die Kultur, die in den sechs Wochen vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Jahres am längsten auf der Fläche steht. Ein Fruchtwechsel ist es auch, wenn von der Winterkultur, z.B. Winterweizen, zur Sommerkultur einer Gattung, im Beispiel Sommerweizen, gewechselt wird. Auch der Wechsel von einer Reinkultur, z.B. Mais, zu einer Mischkultur, z.B. Mais/Stangenbohnen, wird als Fruchtwechsel anerkannt. Dabei muss allerdings die zweite Kultur mit einem Anteil von mind. 25 % tatsächlich auf der Fläche stehen. Ein entsprechender Anteil in der Saatgutmischung allein genügt nicht.
Folgende Vorgaben zum Fruchtwechsel sind ab 2024 einzuhalten:
1. Auf mindestens 33 % des betrieblichen Ackerlandes ist ein Fruchtwechsel erforderlich.
2. Auf weiteren 33 % Fruchtwechsel oder Anbau einer Zwischenfrucht oder Begrünung aus Untersaat vom 14. Oktober des Vorjahres bis zum 15. Februar des Antragsjahres. Eine Mischungsvorgabe für die Zwischenfrucht gibt es nicht.
3. Zwingend ist ein Fruchtwechsel durch einen Wechsel der Hauptkultur (also nicht durch Zwischenfruchtanbau oder eine Begrünung durch Untersaat) auf allen Flächen vorzunehmen, auf denen zwei Jahre lang die gleiche Hauptkultur gestanden hat. Dabei zählt das Jahr 2022 schon mit. Also, auf allen Flächen auf denen in den Jahren 2022 und 2023 die gleiche Hauptkultur gestanden hat, ist ein echter Fruchtwechsel erforderlich!
Oder anders zusammengefasst:
Jährlich muss ein Fruchtwechsel auf 66 % des betrieblichen Ackerlandes erfolgen. Zur Hälfte, also 33 % des Ackerlandes, kann der Fruchtwechsel dabei erbracht werden durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder einer Begrünung aus einer Untersaat im Zeitraum 14.10. des Vorjahres bis zum 15.02. des Antragsjahres.
Auf den restlichen maximal 34 % darf zweimal in Folge die gleiche Kultur angebaut werden, auch ohne Zwischenfrucht.
Zwingend ist aber ein Fruchtwechsel auf allen Flächen durchzuführen, auf denen zwei Jahre die gleiche Hauptkultur angebaut wurde.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Verpflichtung zum Fruchtwechsel sind:
– Betriebe mit einer Ackerfläche von bis zu 10 ha.
– Betriebe, die mehr als 75 % der Ackerflächen für den Anbau von Gras–, Grünfutter, Brachen oder Leguminosen nutzen. Gilt nur wenn das übrige Ackerland nicht mehr als 50 ha ausmacht.
– Betriebe, die mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen für den Anbau von Gras–, Grünfutter oder DGL nutzten. Gilt nur wenn das übrige Ackerland nicht mehr als 50 ha ausmacht.
– Betriebe mit Ökolandbau
Folgende Kulturen sind vom Fruchtwechsel ausgenommen:
– mehrjährige Kulturen (z. B. Erdbeeren,…)
– Gräser und Grünfutter (einschließlich Saatgut und Rollrasen)
– Kleegras und Luzerne (auch in Mischungen, wenn die Leguminose überwiegt)
– Maissaatgut, Tabak und Roggen in Selbstfolge
– Bracheflächen
Autor: Landberatung Land Hadeln e. V.
10.08.2023