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Genehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten

gemäß § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Am 8. September 2021 ist die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern oder gesetzlich geschützten Biotopen ein Verbot der Anwendung von Herbiziden und Insektiziden mit der Bienenschutzauflage B1, B2 oder B3 sowie mit der Bestäuberschutzauflage NN 410 vor.

Das Verbot betrifft alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in Naturschutzgebieten. Dauergrünland in Naturschutzgebieten ist von dieser Regelung ausgenommen. Hier gilt die Niedersächsische Regelung auf Grundlage des 25 a Abs.1 NAGBNatSchG.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann Ausnahmen von den genannten Verboten genehmigen:
–     zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden oder
–     zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (z.B. beim Auftreten invasiver Arten, wie dem Riesenbärenklau).
Diese Ausnahmen gelten nicht für Glyphosat!

Der Antragsgrund eines erheblichen landwirtschaftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Schadens ist regelmäßig gegeben, wenn:

a.   mehr als 30 % der Ackerflächen im NSG liegen oder
b.   ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden auf Einzelflächen mit Sonderkulturen zu erwarten ist (Einzelfallbetrachtung) oder
c.    mehr als 5 ha Ackerfläche im NSG aktuell bewirtschaftet werden (ausgenommen Dauergrünland) oder im Einzelfall ein sonstiger vergleichbarer wirtschaftlicher Schaden zu erwarten ist (ausführliche Begründung!).

Ein Antrag auf Anwendung zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten ist nur dann möglich, wenn durch das Verbot eine unmittelbare Gefahr für die heimische Tier- und Pflanzenwelt besteht und wenn zu deren Abwehr gerade der Einsatz eines Pflanzenschutzmittels auf der betroffenen Fläche erforderlich ist und alternative Maßnahmen nicht in Frage kommen. Der Antrag ist bitte entsprechend zu begründen und der Antragsgrund zu belegen.

Ein Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn in der betreffenden Schutzgebietsverordnung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht ausdrücklich verboten ist und keine weiteren Verbote oder Einschränkungen des PSM-Einsatzes z. B. durch wasserschutz-, naturschutz-, landschaftsschutz- oder andere pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen im betroffenen Gebiet bestehen. Andernfalls hat eine Antragstellung zu unterbleiben.

Weitergende Informationen finden Sie bei der Landwirtschaftskammer unter dem Webcode 01040392

Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen – Pflanzenschutzdienst

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