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Gesetz zur Arbeitszeiterfassung – Zeitpunkt weiterhin unklar

Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten kommen wird. Das schreibt sie in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke. Hintergrund der nötigen Neuregelung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2019, dass die Arbeitgeber in den EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine verlässliche Arbeitszeiterfassung einzuführen. Im September 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber in richtlinienkonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes bereits verpflichtet sind, sämtliche Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen.

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine Regelung zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung und hat einen Vorschlag zu Änderungen im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz unterbreitet, der innerhalb der Bundesregierung noch beraten wird.“ Eine Einigung mit den Sozialpartnern habe jedoch in dieser Frage nicht erreicht werden können, heißt es in der Antwort weiter.

Praxishinweis:
Vorerst bleibt es also dabei; es bestehen für die grundsätzlich erforderliche Aufzeichnung der Arbeitszeiten keine Formvorschriften. Eine Sanktionierung von Verstößen ist nur möglich, sofern die Aufzeichnung der Mehrarbeitsstunden nach den Vorschriften des ArbZG in der aktuellen Fassung nicht erfolgt ist, die Behörde die Pflicht zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit bereits wirksam im Einzelfall angeordnet hat oder eine weitergehende spezialgesetzliche Aufzeichnungspflicht, z. B. nach MiLoG oder für bestimmte Branchen, besteht.

Autor: Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen e.V.

28.08.2024

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