An allen Gewässern 3. Ordnung (alle Gräben, die Flächen von mindestens zwei Eigentümer entwässern, auch wenn sie nicht im niedersächsischen Gewässernetz aufgenommen sind) ist der Mindestabstand von 3 m einzuhalten, in dem keine Düngung (auch kein Kali!) und kein Pflanzenschutz angewendet werden darf. Das gilt natürlich auch für die Unterfußdüngung beim Mais! Wer den 3 m Schutzstreifen noch mit einer schönen Blühstreifenmischung begrünen möchte, kreuzt im Agrarantrag „Biodiversitätsstreifen“ an, somit muss die Fläche nicht extra eingezeichnet werden.
Autor: Landberatung e. V. Fallingbostel
10.05.2023