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Grünlanderneuerung und Dauergrünland

Regeln bei Grünlanderneuerung beachten

Schon länger gilt für Dauergrünland in FFH Gebieten (Status „sDGL“ im ANDI-Antrag) ein generelles Umwandlungs- sowie Pflugverbot. Jegliche Zerstörung der Grasnarbe ist verboten. Erlaubt ist lediglich eine leichte Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Grasbestandes wie das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung.

Seit dem 30.03.2018 gilt generell auf Dauergrünland (Status „DGL“ im ANDI-Antrag), dass das Pflügen oder andere mechanischen Maßnahmen der Bodenbearbeitung (Grubbern, Fräsen), die zur Zerstörung der Grasnarbe führen, genehmigungspflichtig durch die Untere Naturschutzbehörde und durch die LWK Niedersachsen sind. Das gilt auch wenn die mechanische Zerstörung der Grasnarbe mit dem Ziel der Grasneuansaat zur Grünlandnarbenerneuerung erfolgen soll. Nach einer solchen genehmigten Narbenerneuerung muss diese Fläche fünf Jahre als Dauergrünland genutzt werden ohne dass eine erneute mechanische Zerstörung der Grasnarbe zur Narbenerneuerung erfolgen darf. Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder vergleichbare Maßnahmen der Bodenbearbeitung ohne Zerstörung der Grasnarbe sind zulässig (siehe auch www.lwk-niedersachsen.de Webcode: 01033703).

Dauergrünland und nichtlandwirtschaftliche Nutzung

Greeningpflichtige Betriebe, die Dauergrünland, das sich weiterhin in ihrer Verfügungsgewalt befindet, in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umwandeln möchten, benötigen hierfür seit dem 28.10.2016 eine Genehmigung. Als Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung gelten z.B. der Bau eines Gebäudes, das Anlegen eines Fahrsilos, Ausdehnen der Hoffläche auf die angrenzende Grünlandfläche, die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur oder eine Aufforstung. Die geplante Umwandlung muss vorab beantragt und genehmigt werden. Die Anlage einer Ersatzfläche ist in diesen speziellen Fällen nicht erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf www.lwk-niedersachsen.de unter Webcode: 01033703 oder erhalten Sie im Ringbüro.

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