Die KfW fördert den Austausch alter Heizungen. Aktuell antragsberechtigt sind Privatleute mit einem Einfamilienhaus oder bestehender Mehrfamilienhäuser; ab August folgen vermietete oder nicht selbstgenutzte Einfamilienhäuser. Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz eines schon bestehenden Wohngebäudes oder der Anteil erneuerbarer Energien im Haus durch die Maßnahme erhöht werden. Die Fördermaßnahmen müssen außerdem mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden werden (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme). Das Haus muss danach den Anforderungen des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes entsprechen.
Hauseigentümer können Förderanträge für den Austausch ihrer Heizungen einreichen. Nach dem Gebäude-Energie-Gesetz wird der Austausch alter fossiler Heizungen gegen Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien
mit einem Investitionskostenzuschuss von maximal 70 % unterstützt. Gefördert werden folgende Heizungssysteme:
Klimageschwindigkeitsbonus: Als selbstnutzende Eigentümerin oder selbstnutzender Eigentümer erhalten Sie den Klimageschwindigkeitsbonus, wenn Sie
•Ihre funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder Ihre mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung austauschen und
•die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird.
•Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.
Einkommensbonus: Als selbstnutzende Eigentümerin oder selbstnutzender Eigentümer erhalten Sie den Einkommensbonus, wenn Ihr Haushaltsjahreseinkommen maximal 40.000 Euro beträgt.
Emissionsminderungszuschlag: Sie erhalten den Emissionsminderungszuschlag, wenn Sie Biomasseanlagen errichten, die nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.
Autor: Landwirtschaftliche Unternehmensberatung Harburg e.V.
31.05.2024