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Herbizideinsatz vor der Frühjahrsaussaat

Es scheint zwar so auszusehen, dass der Wirkstoff Glyphosat nicht mehr lange zugelassen ist, er kann jedoch aktuell noch zur Anwendung kommen. Die letztjährige Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung bringt jedoch zusätzliche Einschränkungen mit sich. Die Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel ist nur noch zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes, mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die einer Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zugeordnet sind.

Eine Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist seit Herbst 2021 jedoch nicht mehr zulässig!

Der Einsatz im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens ist also zulässig, sollte aber auf das notwendigste Maß beschränkt werden!
Grundsätzlich empfiehlt sich eine frühzeitige Anwendung, da der Wirkstoff über die grünen Pflanzenteile aufgenommen wird und erst über den Saftstrom in die unterirdischen Pflanzenteile gelangt. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen (Tagestemperaturen < 10°C) sollte die organische Düngung und Bodenbearbeitung frühestens 7-10 Tage nach der Applikation erfolgen. Bei wüchsigem Wetter und „normaler Verunkrautung“ können zwei/drei Tage ausreichen. Die Anwendung sollte mit maximal 200l/ha Wasser erfolgen, um eine hohe Wirkstoffkonzentration zu gewährleisten. Eine Zugabe von 5-10 kg SSA/ha (je nach Wasserhärte) sichert die Wirkung ab.

Einschränkungen:
Wenn Zwischenfrüchte/Untersaaten als AUM-Maßnahme AL 2 oder als Freiwillige Vereinbarung für Wasserschutz (außerhalb von Wasserschutzgebieten, jedoch innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten) beantragt sind, dürfen diese nicht durch ein Totalherbizid beseitigt werden!
Das bedeutet, dass das Totalherbizid nur zur Beseitigung von Restverunkrautung angewendet werden darf, wenn die Zwischenfrucht vollständig abgefroren oder beseitigt ist! Bei winterharten Zwischenfrüchten oder nicht vollständig abgefrorenen Untersaaten und Zwischenfrüchten muss vor dem Einsatz eines Herbizides zunächst eine „Beseitigung“ durchgeführt werden. Dies kann durch bodennahes Abschlegeln, Walzen mit Bodeneingriff („Messerwalze“) oder direkter Bodenbearbeitung (Grubber, Scheibenegge, etc.) erfolgen.

Wenn die Fläche ausschließlich als Ökologische Vorrangfläche für das Greening angemeldet ist, gelten diese Einschränkungen nicht und der Einsatz des Totalherbizides kann auch direkt in den Zwischenfruchtbestand erfolgen.
Auf dem Markt gibt es unter verschiedenen Namen eine Vielzahl von angebotenen Glyphosat-Produkten.

Weitere Infos finden Sie im Leitfaden Düngung & Pflanzenschutz auf S. 26ff. Achten Sie auch auf das Wirkungsspektrum laut Gebrauchsanweisung, um nicht unliebsame Überraschungen bei einigen Produkten und deren eingeschränkter Wirkung (z. B. auf Kartoffeldurchwuchs, Winde-Arten, Klee-Arten, etc.) zu erleben.

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