Soll im Herbst noch eine Zwischenfrucht, Nebenfrucht oder Raps/Wintergerste gedüngt wer- den, muss eine Düngebedarfsberechnung vor der Düngung vorliegen.
Zwischenfrucht
Eine Zwischenfrucht darf nur gedüngt werden, wenn diese nicht im roten Gebiet liegt, Vorfrucht Getreide ist, Standzeit > 8 Wochen ist und die Aussaat vor dem 15.09. erfolgt. Hier gelten die Obergrenzen 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4/ha. Bei Zwischenfrüchten mit einem Leguminosenanteil von 31-70% reduziert sich die zulässige Düngung um die Hälfte. Zwischenfruchtmischungen mit über 70% Leguminosenanteil dürfen gar nicht gedüngt wer- den. Einen Phosphorbedarf hat eine Zwischenfrucht nicht. Eine Vorratsdüngung innerhalb der Fruchtfolge ist bei Phosphor zulässig.
Nebenfrucht
Nebenfrüchte (z.B. Ackergras nach Getreide) dürfen nach Bedarf gedüngt werden.
Wintergerste
Wintergerste darf, wenn diese bis zum 01.10. ausgesät wird, die Vorfrucht Getreide ist und nicht im roten Gebiet liegt mit 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4/ha gedüngt werden.
Winterraps
Im grünen Gebiet darf Raps, wenn dieser bis zum 15.09 ausgesät wird und Vorfrucht Getreide ist mit 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4/ha gedüngt werden. Gleiches gilt für Raps im roten Gebiet, wenn Nmin vor der Aussaat < 45 kg N/ha ist.
Sollten Sie eine Herbstdüngebedarfsberechnung benötigen, melden Sie sich gerne bei Ihrem Berater.
Autor: LUB Zeven e. V.
17.08.2022
Weitere Informationen finden Sie unter: