Die Vorschriften für die Herbstdüngung 2022 sind unverändert, jedoch wurde das Schaubild zur Herbstdüngung etwas verändert. Grundsätzlich beginnt die Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (> 1,5 % N i.d.TM) mit der Ernte der letzten Hauptfrucht. Die 60/30 – Grenze (max. 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha) darf nicht überschritten werden und vor der Düngung muss eine Bedarfsermittlung schriftlich vorliegen. Die weiteren Vorgaben richten sich nach Roten und nicht mit Nitrat belasteten Gebieten.
Nicht mit Nitrat belastetes Gebiet
- Nach Getreide haben
o Winterraps (Aussaat bis 15.09. und Ausbringung bis 01.10.),
o Gründüngungszwischenfrüchte (Aussaat bis 15.09., ≥8 Wochen Standzeit, Ausbringung bis 01.10., Düngebedarfshöhe abhängig vom Leguminosenanteil (0-30 % Leg.anteil: Bedarf bis 60 kg N/ha, >30-75 % Leg.anteil: Bedarf bis 30 kg N/ha, >75 % Leg.anteil: keine Bedarf)) und
o Wintergerste (Aussaat bis 01.10. und Ausbringung bis 01.10.) einen Düngebedarf.
- Feldfutter hat bei Aussaat bis zum 15.08. und Ernte im Aussaatjahr unabhängig von der Vorfrucht einen Düngebedarf und die 60/30 Grenze muss ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Bei einer Aussaat bis zum 15.09. und Vorfrucht Getreide gilt die 60/30 Grenze.
- Zweitfrüchte dürfen bei Aussaat bis zum 15.08. und Ernte im Ansaatjahr unabhängig von der Vorfrucht und der 60/30 Grenze gedüngt werden.
- Die Herbstdüngung ist bei Winterraps, Wintergerste und Feldfutter ohne Ernte im Ansaatjahr in der Höhe der Ausnutzung vom Frühjahrsbedarf des Folgejahres abzuziehen.
- Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel dürfen außerhalb der Sperrfrist (01.12. – 15.01.) unabhängig von der Frucht, Vorfrucht und 60/30 Grenze im Herbst, ausgebracht werden. Diese Düngung ist die erste zur Hauptfrucht im Folgejahr mit entsprechenden Anrechenbarkeiten.
Rotes Gebiet
- Nach Getreide, Aussaat bis zum 15.09., einem Nmin-Wert (0-60 cm) von ≤ 45 kg/ha und Ausbringung bis 01.10. hat Winterraps einen Düngebedarf. Bodenbearbeitung und Niederschläge nach der Getreideernte können die Mineralisierung von Stickstoff beschleunigen.
- Feldfutter hat bei Aussaat bis zum 15.08. und Ernte im Aussaatjahr unabhängig von der Vorfrucht einen Düngebedarf und die 60/30 Grenze muss ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
- Zweitfrüchte dürfen bei Aussaat bis zum 15.08. und Ernte im Ansaatjahr unabhängig von der Vorfrucht und der 60/30 Grenze gedüngt werden.
- Gründüngungszwischenfrüchte, Wintergerste und Feldfutter und Aussaat nach dem 15.08. dürfen nicht mit Stickstoff im Herbst gedüngt werden.
- Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel dürfen außerhalb der Sperrfrist (01.11. – 15.01.) unabhängig von der Frucht, Vorfrucht und 60/30 Grenze im Herbst ausgebracht werden. Zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung dürfen max. 120 kg Gesamt-N ausgebracht werden. Diese Düngung ist die erste zur Hauptfrucht im Folgejahr mit entsprechenden Anrechenbarkeiten. Die 170 kg Gesamt-N Grenze für das Düngejahr muss ebenfalls berücksichtigt werden.
Autor: Landberatung Gifhorn-Wolfsburg e. V.
14.07.2022