Grundsätzlich gilt nach der Düngeverordnung ein allgemeines Aufbringverbot von Düngemitteln mit einem wesentlichen N-Gehalt (mehr als 1,5 % N in der TM) ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 31.01. des Folgejahres. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Düngung in einzelnen Kulturen jedoch möglich. Sollen Wintergerste, Winterraps, Zwischen- oder Zweitfrüchte gedüngt werden, muss unbedingt eine Düngebedarfsermittlung vorliegen. Im Frühjahr muss die Herbstdüngung zu Raps und Gerste in Höhe der N-Ausnutzung vom Düngebedarf der Kultur abgezogen werden. Bei Zweitfrüchten ist zu beachten, dass nur ein Düngebedarf besteht, wenn diese bis zum 15.07. ausgesät werden. Futterzwischenfrüchte in Form von Gras oder Sommergetreide, die bis zum 15.08. ausgesät und im Herbst geerntet werden dürfen noch gedüngt werden.
Rote Gebiete
– Zu Wintergerste und Gründüngungszwischenfrüchten ist keine Düngung erlaubt
– Die Düngung von Zweitfrüchten nach Bedarf ist erlaubt, wenn
o die Aussaat bis 15.07. erfolgt und
o die Ernte im selben Jahr stattfindet
– Die Düngung von Feldfutter und Futterzwischenfrüchten nach Bedarf ist erlaubt, wenn
o die Aussaat bis 15.08. erfolgt und
o die Ernte im selben Jahr stattfindet
– Die Düngung von Winterraps nach 60/30-Regel* ist erlaubt, wenn
o die Vorfrucht Getreide ist und
o die Aussaat bis 15.09. erfolgt und
o der Nmin-Wert vor der Aussaat in 0-60 cm Tiefe geringer als 45 kg/ha ist
o Anrechnung der Herbstdüngung im Frühjahr
Grüne Gebiete
– Die Düngung von Winterraps nach 60/30-Regel* ist erlaubt, wenn
o die Vorfrucht Getreide ist und
o die Aussaat bis 15.09. erfolgt
o Anrechnung der Herbstdüngung im Frühjahr
– Die Düngung von Wintergerste nach 60/30-Regel* ist erlaubt, wenn
o die Vorfrucht Getreide ist und
o die Aussaat bis 01.10. erfolgt
o Anrechnung der Herbstdüngung im Frühjahr
– Die Düngung von Zweitfrüchten nach Bedarf ist erlaubt, wenn
o die Aussaat bis 15.07. erfolgt und
o die Ernte im Ansaatjahr stattfindet
– Die Düngung von Gründüngungszwischenfrüchten nach Bedarf und 60/30-Regel* ist erlaubt, wenn
o die Vorfrucht Getreide ist und
o die Aussaat bis 15.09. erfolgt und
o die Standzeit mind. 8 Wochen beträgt
– Die Düngung von Feldfutter und Futterzwischenfrüchten nach Bedarf ist erlaubt, wenn
o die Aussaat der Zwischenfrucht bis 15.08. erfolgt und
o die Ernte im Ansaatjahr stattfindet
Ausnahme: Wird die Futterzwischenfrucht nach Getreide bis spätestens 15.09. gesät, ist
nur eine Düngung nach Bedarf und 60/30-Regel* zulässig!
Zu beachten sind die Sperrfristen. (Auszug aus dem Rundschreiben)
Autor: Landberatung Peine-Burgdorf e. V.
Für weitere Fragen kontaktieren Sie Ihren Berater.
Auch auf der Seite der LWK finden Sie weitere Informationen zum Thema.
15.08.2023
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