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Herbstdüngung

LU Harburg e. V.

Die Sperrfrist für N-haltige Dünger auf Ackerland beginnt weiterhin mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen auf Ackerland, ausschließlich nach Getreidevorfrucht, Stickstoffdünger bis zum 01. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter und Wintergerste ausgebracht werden. Voraussetzung ist, dass eine Aussaat der Zwischenfrüchte, des Winterrapses und des Feldfutters bis zum 15. September und die Gerstenaussaat bis zum 01. Oktober vollzogen sein muss. Durch die Nennung der Aussaatzeitpunkte will der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein ausreichender Pflanzenaufwuchs vor Winter vorhanden ist und somit der ausgebrachte Stickstoff von den Pflanzen aufgenommen wird. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Stickstoffdüngung im Spätsommer/Herbst zu den Wintergetreidearten Roggen, Weizen und Triticale nicht mehr zulässig ist, sondern nur noch zu Wintergerste und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Stickstoffdüngung nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Feldgemüse, Leguminosen, Brache, Gras und anderen Vorfrüchten oder zur Förderung der Strohrotte ist wegen fehlendem N-Düngebedarf grundsätzlich verboten.

Neu ist die Regelung der Anrechnung des Stickstoffs aus der Herbstdüngung zu Wintergerste oder Winterraps auf den N-Düngebedarf im folgenden Frühjahr. Hierbei ist die Menge an verfügbarem Stickstoff die nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Winterraps oder Wintergerste aufgebracht wurde vom N-Düngebedarf im Frühjahr abzuziehen. Stickstoff aus Mineraldüngern ist zu 100% verfügbar. Bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln (z.B. Wirtschaftsdünger, Gärreste, Kompost, Klärschlamm) ist der verfügbare Stickstoff i.d.R. die Summe aus Nitrat- und Ammoniumstickstoff. Da die genannten org. Dünger nur kaum messbare Nitrat-Gehalte aufweisen, entspricht der NH4-N-Gehalt hier dem verfügbaren N-Gehalt.

Ausgenommen von den beschriebenen Regelungen ist lediglich der Einsatz von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost. Diese können unabhängig von der Vorfrucht und ohne Begrenzung auf 30/60 kg N/ha ausgebracht werden, es gibt hierfür lediglich die jetzt verlängerte Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar. Die maximal auszubringende Menge orientiert sich hierbei am Gesamt-N-Düngebedarf der nachfolgenden Kultur und der N-Ausnutzung zur Folgekultur im Frühjahr. Eine zeitnahe Ausbringung im Frühjahr ist natürlich immer zu empfehlen, um eine höhere Nährstoffeffizienz zu erreichen.

Wenn wir eine Düngebedarfsermittlung für Sie erstellen sollen sprechen Sie uns gerne an.

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