Hinweise zu Blühstreifen

Landberatung Lüneburg e. V.

Wenn im Einzelfall befürchtet wird, dass der Blühstreifen die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, sollte Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufgenommen werden. Das wäre der Fall, wenn Blühstreifen schlecht aufgelaufen oder größere Fehlstellen entstanden sind, auf denen nur „Unkraut“ steht. Wenn nachweislich kein Eigenverschulden vorliegt, kann mit der Bewilligungsstelle u. U. ein Nachdrillen bis zum 30.06. vereinbart werden. Rufen Sie uns an, wenn Sie davon betroffen sind.

Werden Fehlstellen bei einer Vorortkontrolle festgestellt, können Sanktionen oder die Reduzierung der Verpflichtung die Folge sein. Wenn bei Blühstreifen durch das Auftreten von Problemunkräutern (z.B. Disteln) der Blüheffekt stark unterdrückt wird oder für die nachfolgende oder benachbarte Ackerkultur schwere Probleme zu befürchten sind, ist in angezeigten Ausnahmefällen ein Pflegeschnitt zulässig. Die Bewilligungsbehörde ist zwei Wochen vor der Maßnahme unter Angabe von Gründen zu informieren (genaue Flächenaufstellung, Bilder). Die Bewilligungsbehörde kann den Pflegeschnitt untersagen. Der Pflegeschnitt darf nur zwischen dem 15.07. und 01.09. erfolgen und 20 cm nicht unterschreiten.

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