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Junglandwirteförderung ab 2023

Durch die neue GAP wird es leider zu deutlich geringeren Ausgleichszahlungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen kommen. Im Durchschnitt unserer Mitgliedsbetriebe rechnen wir mit Einbußen in Höhe von ca. -80 € bis -100 € je Hektar. Die Erhöhung der Umverteilungsprämie wird dies für kleinere Betriebe etwas abmildern.

Deutlich erhöht wurde die Junglandwirteförderung auf 115 €/ha für bis zu 120 ha = 13.800 €/Betrieb/Jahr. Möglich ist die Förderung für einen Zeitraum von 5 Jahren.

Für Betriebe, deren Hofnachfolger/innen in den Startlöchern stehen, ergeben sich dadurch Chancen, die Verluste in der Agrarförderung auszugleichen.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen lauten: unter 41 Jahre alt, weniger als 5 Jahre einen eigenen Betrieb, bisher noch keinen Antrag auf Jundlandwirteförderung gestellt wurde.

Zusätzlich wurde in der am 17.12.2021 verabschiedeten „Verordnung zur Durchführung der GAP- Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV)“ folgendes festgelegt:
§ 9 Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte
Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte natürliche Person

1. über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt,
(oder)

2. erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen hat
oder

3. mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war
a) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,
b) als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
c) als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.

Im Rahmen einer Familien-GbR sollte dieser letzte Abschnitt c) für GbR-Verträge beachtet werden! Weiterhin sind bestimmte Regelungen zur Betriebsleitung in den Verträgen nötig.

Diese neuen Regelungen müssen im Rahmen des deutschen Strategieplans durch die europ. Kommission noch innerhalb der nächsten 6 Monate genehmigt werden.

Um im Antragsjahr 2023 schon eine Junglandwirteförderung beantragen zu können, sollte eine GbR-Lösung oder eine Betriebspacht möglichst schon zum 01.07.2022 in Angriff genommen werden. Bitte sprechen Sie uns dahingehend gerne an.  Grundsätzliche Voraussetzung ist natürlich, dass eine solche Betriebsentwicklung von allen gewollt und in der gesamten Familie frühzeitig abgestimmt wird.

Ergänzung vom 16.02.2022:

Auf die Junglandwirteförderung soll in Zukunft ein Rechtsanspruch bestehen, d.h. auch bei hohen Antragszahlen reduziert sich der Beitrag von 115 €/ha nicht.

Aktuell noch laufende Junglandwirteförderungen sollen im Jahr 2023 auf die neue Förderhöhe umgestellt werden. Ein Ausbildungsnachweis ist für die laufenden Bewilligungen auch ab 2023 nicht nötig.

Dadurch ergibt sich aktuell bis zum 15.05.2022 (Antragsjahr 2022) noch die Gestaltungsmöglichkeit, eine Junglandwirteförderung nach altem Recht, ohne Ausbildungsverpflichtung der Junglandwirtin/des Jundlandwirts, zu beantragen. Im Jahr 2022 würden dann nur 45 €/ha für 90 ha ausgezahlt werden, ab 2023 dann min. 115 €/ha für max. 120 ha.

In dem Fall sollte eine GbR-Lösung oder eine Betriebspacht schnellstmöglich in Angriff genommen werden. Bitte sprechen Sie uns dahingehend gerne an.

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