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Kein gesetzlicher Mindestlohn für ein Pflichtpraktikum, welches Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im hier vorliegenden Fall entschieden, dass eine Beschäftigung im Rahmen eines Praktikums, welches nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung zur Aufnahme eines Studiums ist, nicht unter die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes fällt und dementsprechend ein Praktikant auch keinen Anspruch auf die Zahlung des solchen geltend machen kann.

Das Gericht begründet dies damit, dass der Gesetzgeber in der Regelung des § 22 MiLoG deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass keine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes bestehe, wenn es sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum aufgrund von schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmungen handle. Hiervon umfasst seien daher auch solche Pflichtpraktika, die überhaupt erst zu einer Zulassung zu einem Studium aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung berechtigen würden. Einzige Voraussetzung hierfür sei, dass es sich dabei um eine staatlich anerkannte Hochschule handle, sofern es sich – wie hier im Fall – um eine private Hochschule handle. Der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes bestehe daher nicht.

In dem betreffenden Fall hatte eine Praktikantin auf Vergütungszahlung auf Basis des Mindestlohnes geklagt. Das entsprechende Praktikum wurde durch die private Universität, an der sie ein Studium aufnehmen wollte, als Zulassungsvoraussetzung vorgeschrieben. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2022)

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