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Konjunkturpaket – beschlossene, steuerrechtliche Maßnahmen

LU Harburg e. V.

Das gerade beschlossene Konjunkturpaket enthält zahlreiche Maßnahmen. Wichtige Punkte sind für Sie nachfolgend aufgelistet:

Degressive Abschreibung
Bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Betriebsvorrichtungen (z.B. Stalleinrichtung), die vom 1. Jan. 2020 bis 31. Dez. 2021 angeschafft werden, können degressiv abgeschrieben werden. Die Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, höchstens jedoch 25 Prozent. Sie wird jeweils vom Restbuchwert des Vorjahres berechnet und verringert sich so von Jahr zu Jahr. Neben der degressiven AfA können Investitionsab- zugsbetrag und Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

Verlängerte Investitionsfrist für IAB und 6b-Rücklage
Läuft die dreijährige Investitonsfrist für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) am Ende des WJ
2019/2020 oder WJ 2020 ab, verlängert sie sich um ein Jahr. Das gleiche gilt für Reinvestiti- onsrücklagen gem. § 6b EStG, deren Frist an einem Bilanzstichtag zwischen dem 1. März bis
31. Dez. 2020 abläuft.

Vorgezogener Verlustrücktrag
Ein für das Jahr 2020 erwarteter Verlust soll sich schneller auf die Einkommensteuer 2019 auswirken. Dafür darf bei der Steuererklärung 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag bis 30
Prozent der Einkünfte abgezogen werden. Wenn dann später der Steuerbescheid 2020 vorliegt, wird der vorläufige Abzug rückgängig gemacht und der tatsächliche Verlustrücktrag abgezogen.
Optionsmodell zur Körperschaftssteuer
Personengesellschaften sollen mit einem Optionsmodell die Möglichkeit bekommen, sich wie eine Körperschaft (z.B. GmbH) besteuern zu lassen. Das würde zu einer Steuerentlastung für Gewinne, die im Betrieb verbleiben, führen.

Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Betriebe
Eine Überbrückungshilfe kann von kleinen und mittleren Betrieben bis zum 31. Aug. 2020 beantragt werden. Voraussetzung ist, dass es in den Monaten April und Mai einen Umsatzrückgang von mind. 60 gegenüber den Vorjahresmonaten gab, und dass der Rückgang bis August mit mind. 50 Prozent fortdauert.

Prämie für Ausbildungsplätze
In einem unserer letzten Rundschreiben haben wir auf das Corona Konjunkturpaket hingewiesen. Ein Punkt betrifft die Prämierung der Aufrechterhaltung von Ausbildungsplätzen. Die Förderrichtlinie ist nun bei der Agentur für Arbeit abrufbar und die Antragsstellung ist freigeschaltet.
Folgende Kriterien müssen jedoch eingehalten werden. Der ausbildende Betrieb muss wenigstens einen Monat Kurzarbeit angemeldet haben oder in dem Monaten April und Mai gegenüber dem Vorjahreszeitraum einen Umsatzrückgang von 60 % nachweisen. Diese Kriterien werden auf die aller wenigsten von Ihnen zutreffen. Sollten Sie widererwartend diese Kriterien erfüllen sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung.
Je neuem Ausbildungsvertrag zum 01.08.2020 werden einmalig 2000,00 € gezahlt. Für jeden mehrgeschaffenen Ausbildungsplatz 3000,00 €.

Weitere Maßnahmen

  • Je kindergeldberechtigtem Kind wird ein Kinderbonus von 300,- EUR in zwei Raten im Sept. und Okt. 2020 ausgezahlt. Da der Bonus in die Günstigerprüfung zu den Kinderfreibeträgen einfließt, hat er bei hohen Einkommen keine Wirkung.
  • Elektro-PKW und Elektro-Nutzfahrzeuge sollen steuerlich und durch Kaufprämien zusätzlich gefördert werden.
  • Geplant ist zudem, dass die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern mit Bundeszuschüssen auf 40 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) begrenzt werden.
  • Außerdem soll die EEG-Umlage für die Jahre 2021 und 2022 auf 6,5 bzw. 6,0 Cent je Kilowattstunde gedeckelt werden.
  • Tierwohlfördernde Haltung soll durch ein Investitionsförderprogramm für den Stallbau in den Jahren 2020 und 2021 gefördert werden.

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