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Neues Konzeptpapier zur Einreise und Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte ab 16. Juni 2020

Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen eV (AGE)

Das Bundeskabinett hat am 10. Juni 2020 ein vom BMEL neu gefaßtes Konzeptpapier verabschiedet. Dieses gilt ab dem 16. Juni 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 – vorbehaltlich aktueller Änderungen des Pandemiegeschehens – und beinhaltet folgende Maßnahmen:

Erleichterte Ein- und Heimreise

  • Wegen der entfallenden Einreisebeschränkungen ist die Einreise von Saisonarbeitskräften aus EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten ab den 16. Juni 2020 auf dem Luft- und Landweg möglich.
    Hinweis: Eine vorherige Meldung der Saisonkräfte bei der Bundespolizei ist nicht mehr erforderlich. Damit endet das zentrale Anmeldeverfahren über das DBV-Meldeportal „Saisonarbeit 2020“ mit Ablauf des 15. Juni 2020. Ein- oder Heimreisen ab dem 16. Juni 2020 müssen nicht mehr im Portal gemeldet werden. Auch ein Gesundheitscheck, der bislang bei Einreise am Flughafen von den Arbeitgebern zu veranlassen war, ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durchzuführen.
  • Für Einreisende aus Drittstaaten gelten die jeweils gültigen Einreisebestimmungen.
    Hinweis: Derzeit gilt, daß Einreisen zur erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen, die nicht bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der EU haben, nur gestattet sind, wenn der oder die Reisende eine wichtige Funktion ausübt. Dies betrifft vor allem Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal sowie Personal im Gütertransport und sonstiges Transportpersonal, soweit dies erforderlich ist. Noch nicht vom Bundesinnenministerium bestätigt ist, ob Saisonkräfte in der Landwirtschaft (als systemrelevante Branche!) hier miterfaßt werden. Deshalb ist Betrieben, die in den nächsten Wochen Studierende aus Drittstaaten beschäftigen möchten, aktuell dringend anzuraten, diese noch bis zum 15. Juni 2020 mit Meldung im DBV-Portal einreisen zu lassen.
  • Weiterhin strenger Infektionsschutz im Betrieb
  • Die Saisonkräfte sind wie bisher von Beginn an in kleine, feste Teams einzuteilen, die zusammen arbeiten und wohnen; Beschäftigte, die nicht auf dem Hof leben, sollen nach Möglichkeit in separate Teams eingeteilt werden.
    Hinweis: Das Konzeptpapier sieht nicht mehr vor, daß nach der Einreise eine 14-tägige Arbeitsquarantäne durchzuführen ist. Eine solche ist vor dem Hintergrund des abflachenden Infektionsgeschehens und der Vorgabe, daß die Teams grundsätzlich getrennt arbeiten und wohnen sollen, entbehrlich.
  • Der Mindestabstand von 1,5 m ist so weit möglich auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten einzuhalten, immer aber zwischen den verschiedenen Teams.
  • Werden Bereiche in den Unterkünften von mehreren Teams gemeinsam genutzt (z. B. Sanitärräume, Küchen), soll geregelt werden, daß Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben, z. B. durch Festlegung unterschiedlicher Nutzungszeiten. Ist dies nicht möglich, muß der Mindestanstand von 1,5 m sichergestellt sein.
  • Im Falle einer Erkrankung ist das gesamte Team sofort zu isolieren. Erkrankte Mitarbeiter sind von den anderen getrennt unterzubringen. Die Erkrankung ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeitgeber die relevanten Informationen (Anreise, Kontaktpersonen) bereithält.
  • Bezüglich weiterer Infektionsschutzmaßnahmen wird auf die durch die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) konkretisierten Arbeitsschutz-Regeln nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard verwiesen.
    Danach gilt u. a. die Plicht zur Zimmerbelegung mit maximal halber Kapazität, statt der im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vorgeschriebenen Pflicht zur Einzelzimmerbelegung.
    Einzelheiten finden Sie unter https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit.

Meldung und Kontrolle vor Ort

  • Der Arbeitgeber soll die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn bei der örtlichen Gesundheitsbehörde sowie der Arbeitsschutzbehörde anzeigen. Nicht erforderlich ist nach Mitteilung des BMEL die Meldung konkreter Arbeitnehmerdaten; es genügt die Anzeige der Zahl der einreisenden Saisonkräfte.
    Hinweis: Den Betrieben ist u. E. eine entsprechende Meldung zu empfehlen, auch wenn es für Sanktionen bei nicht erfolgter Meldung bislang keine Rechtsgrundlage gibt.
    Gegebenenfalls kann mit den örtlichen Behörden vereinbart werden, daß nicht jede einzelne Anreise anzuzeigen, sondern z. B. nur zum Monatsbeginn die voraussichtliche Zahl der einreisenden Saisonkräfte mitzuteilen ist.
  • Die Betriebe sollen zur besseren Nachverfolgbarkeit von tätigkeitsbedingten Kontakten im Erkrankungsfall folgende Daten in einer gesonderten Liste vorhalten:
  • Name, Heimatadresse und (Mobil-)Telefonnummer der Saisonarbeitskraft.
  • Datum der Ein- und Abreise; bei Abreise der Saisonarbeitskraft ist die Angabe des Reiseziels und ggf. der Adresse erforderlich (Rückkehr in die Heimat oder zu einem anderen Ort, z. B. neuen Arbeitgeber).
  • Angabe, wer in welchen Teams mit wem zusammenarbeitet bzw. wer in der gleichen Unterkunft untergebracht ist.
    Die Saisonkraft erklärt mit ihrer Unterschrift auf der Liste ihr Einverständnis zur Datenerhebung und -verarbeitung.
    Im Infektionsfall legt der Arbeitgeber diese Liste dem örtlichen Gesundheitsamt vor. Die Daten sind vier Wochen nach Abreise der Saisonarbeitskraft zu vernichten.
    Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Regelungen sind die örtlich zuständigen Behörden (z. B. Gesundheitsämter, Arbeitsschutzbehörden).

Empfehlung an Arbeitgeber

Darüber hinaus wird den Arbeitgebern empfohlen, in einer für die Saisonkräfte verständlichen Sprache,

  • der Saisonarbeitskraft vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland den Arbeitsvertrag sowie einen Vertrag über die vom Arbeitnehmer zu tragenden Nebenkosten (Transport, Unterkunft, Verpflegung) zur Unterzeichnung zu übermitteln,
  • der Saisonarbeitskraft vor Einreise Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen einschließlich Hygienevorschriften zu übermitteln,
  • die Saisonarbeitskräfte über entsprechende Beratungsangebote für Saisonarbeitskräfte (Faire Mobilität; Europäischer Verein für Wanderarbeitnehmer) zu informieren und ihren Lohnunterlagen einen Nachweis beizufügen, das für die Saisonarbeitnehmer eine (gesetzliche oder private) Krankenversicherung besteht, die Krankenversicherungsschutz für alle medizinisch notwendigen Leistungen bietet.
    Hinweis: Eine Zusendung des Arbeitsvertrags, Werkmietvertrags oder anderer Verträge über vom Arbeitnehmer zu tragende Nebenkosten für Transport, Unterkunft oder Vermittlung sowie von Informationen zu den aktuellen Arbeitsbedingungen und Hygienevorschriften vor der Reise nach Deutschland ist aus unserer Sicht empfehlenswert. Dadurch können Missverständnisse und Unklarheiten über Entlohnung, Arbeitsbedingungen u. Ä. vermieden werden.

Den Abschluss einer privaten Erntehelfer-Krankenversicherung für versicherungsfrei Beschäftigte haben wir bereits in der Vergangenheit empfohlen. Dadurch ist sichergestellt, das im Falle einer Erkrankung oder eines privaten Unfalls ein ausreichender Versicherungsschutz für notwendige Behandlungen besteht.

Sobald uns nähere Informationen zur Einreisemöglichkeit für Saisonkräfte aus Drittstaaten
(ferienbeschäftigte Studierende) vorliegen, werden wir Sie hierüber informieren.

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