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Krieg in der Ukraine – Auswirkungen auf die Beschäftigung ukrainischer Staatsangehöriger

Im Zusammenhang mit dem Kriegsausbruch in der Ukraine stellen sich aktuell auch eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung ukrainischer Staatsangehöriger. Dabei ist zu unterscheiden zwischen ukrainischen Beschäftigten, die sich aktuell z. B. im Rahmen eines studienfachbezogenen Praktikums oder einer Ferienbeschäftigung für Studierenden, bereits in Deutschland aufhalten und Personen, die in den nächsten Tagen und Wochen nach Deutschland einreisen werden.


Einholung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits in Deutschland aufhalten, können bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung bzw. Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragen. Es ist ihnen nach Mitteilung des Bundesinnenministeriums (BMI) nicht zumutbar, das Visumverfahren einzuhalten (siehe FAQ des BMI zur Einreise aus der Ukraine unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-
krieg/faq-liste-ukraine-krieg.html
). Personen, deren Aufenthaltstitel oder visumfreier Aufenthalt von 90 Tagen in Kürze endet, sollten baldmöglichst einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde entscheidet in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) auch über die Gestattung einer Beschäftigung. Unser Bundesverband GLFA ist derzeit mit Unterstützung der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) in Klärung mit den zuständigen Bundesministerien und der Bundesagentur für Arbeit, daß in diesen Fällen eine Arbeitsaufnahme ohne weitere Prüfung zu genehmigen ist.


Beschäftigung von aus der Ukraine geflüchteten Menschen

Ukrainische Staatsangehörige können in Deutschland Asyl beantragen. Eine Bewilligung des Asylantrags kommt grundsätzlich nach § 4 AsylG (Zuerkennung subsidiären Schutzes) in Betracht. Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor und der Asylantrag ist abzulehnen, könnte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Betracht kommen. Allerdings sind die Asylverfahren, insbesondere bei einer zu erwartenden größeren Zahl von Flüchtlingen recht langwierig und eine Beschäftigung ist in den ersten drei Monaten grundsätzlich nicht gestattet.

Das gesamte Rundschreiben sehen Sie hier.

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