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Kurzfristverordnung zum Energiesparen der Bundesregierung

Am 01.09.2022 ist die neue Kurzfristverordnung zum Energiesparen (EnSikuMaV) der
Bundesregierung in Kraft getreten. Sie soll bis einschließlich 28.02.2023 gelten. Betriebe sind durch
folgende Punkte in der Verordnung betroffen:

• Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern (§ 8): Gebäude und Baudenkmäler dürfen
von außen nicht mehr angestrahlt werden, sofern die Beleuchtung nicht der
Verkehrssicherheit oder der Abwehr anderer Gefahren dient und kurzfristig nicht ersetzt
werden kann.

• Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (§ 10): Türen, die zu beheizten
Geschäftsräumen im Einzelhandel führen, dürfen nicht länger dauerhaft geöffnet bleiben,
sofern es sich dabei nicht um Fluchtwege handelt.

• Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen (§ 11): Selbstleuchtende oder
angestrahlte Werbeanlagen wie Firmenschilder dürfen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht mehr
betrieben werden. Ausnahmen gelten für solche Beleuchtungen, die der Verkehrssicherheit
oder der Abwehr von anderen Gefahren dienen und kurzfristig nicht ersetzt werden können.

• Mindesttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (§ 13, § 6, Abs. 1, Satz 1): Die
Lufttemperatur in den unterschiedlichen Büros und Werksräumen von nichtöffentlichen
Betrieben müssen folgende Mindesttemperatur haben:
o körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten: 19 °C
o körperlich leichte Tätigkeit, überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C
o mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit: 18 °C
o mittelschwere Tätigkeit, überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C
o körperlich schwere Tätigkeit: 12 °C

Die gesamte Verordnung können Sie hier abrufen.

Autor: Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen e.V. (AGE)

07.09.2022

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