Am 01.09.2022 ist die neue Kurzfristverordnung zum Energiesparen (EnSikuMaV) der
Bundesregierung in Kraft getreten. Sie soll bis einschließlich 28.02.2023 gelten. Betriebe sind durch
folgende Punkte in der Verordnung betroffen:
• Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern (§ 8): Gebäude und Baudenkmäler dürfen
von außen nicht mehr angestrahlt werden, sofern die Beleuchtung nicht der
Verkehrssicherheit oder der Abwehr anderer Gefahren dient und kurzfristig nicht ersetzt
werden kann.
• Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (§ 10): Türen, die zu beheizten
Geschäftsräumen im Einzelhandel führen, dürfen nicht länger dauerhaft geöffnet bleiben,
sofern es sich dabei nicht um Fluchtwege handelt.
• Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen (§ 11): Selbstleuchtende oder
angestrahlte Werbeanlagen wie Firmenschilder dürfen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht mehr
betrieben werden. Ausnahmen gelten für solche Beleuchtungen, die der Verkehrssicherheit
oder der Abwehr von anderen Gefahren dienen und kurzfristig nicht ersetzt werden können.
• Mindesttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (§ 13, § 6, Abs. 1, Satz 1): Die
Lufttemperatur in den unterschiedlichen Büros und Werksräumen von nichtöffentlichen
Betrieben müssen folgende Mindesttemperatur haben:
o körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten: 19 °C
o körperlich leichte Tätigkeit, überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C
o mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit: 18 °C
o mittelschwere Tätigkeit, überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C
o körperlich schwere Tätigkeit: 12 °C
Die gesamte Verordnung können Sie hier abrufen.
Autor: Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen e.V. (AGE)
07.09.2022