Landberatung e. V. Fallingbostel
Seit der Aufnahme der Lagerraumverpflichtung in die Düngeverordnung prüft die Landwirtschaftskammer seit 2018 die Lagerkapazitäten auf den Betrieben. Bislang sind uns noch keine Verstöße bzw. Sanktionen gemeldet worden.
Folgende Lagerkapazitäten müssen ab 2020 vorgehalten werden:
- Tierhaltungs-KGs ohne Fläche: 9 Monate
- Biogasanlagen, die nicht in Unternehmereinheit (betriebseigene Anlagen) mit der Landwirtschaft betrieben werden, werden nach aktueller niedersächsischer Auslegung als flächenlos bezeichnet. Sie müssen daher ab 2020 9 Monate Lagerkapazität aufweisen.
- Tierhaltungsbetriebe mit Fläche: Gem. § 12 (1) DüV muss das Fassungsvermögen der Lager auf die Belange der Betriebe und des Wasserschutzes abgestimmt sein. In den meisten Fällen sind dies mehr als 6 Monate. Die Lagerdauer wird über das Flächenverhältnis Grünland/Acker bemessen: Für Grünland werden 6 Monate, für Ackerland 9 Monate angesetzt und dann entsprechend gewichtet.
Beispiel: 100 ha, davon 30 ha Grünland, 70 ha Acker 30/100*6/12+70/100*9/12=0,15+0,53=0,675 0,675*12 Monate = 8,1 Monate
In besonderen Fällen (z.B. hohe Anteile Ackergras) kann eine betriebsindividuelle Berechnung herangezogen werden.
Für Festmist ab 2020: 2 Monate
Wir empfehlen allen Betrieben, Ihren Lagerraum zu berechnen!