Landberatung Peine e.V.
Im Dezember 2019 ist die niedersächsische Landesdüngeverordnung in Kraft getreten. Neben der Ausweisung der Roten Gebiete sind weitergehende Vorgaben enthalten, die in nitratsensiblen Gebieten eingehalten werden müssen:
- Wirtschaftsdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn ein Analyseergebnis vorliegt. Für jede Lagerstätte muss eine Analyse vorliegen, diese darf nicht älter als 12 Monate sein. Hiervon ausgenommen ist nur Mist von Huf- und Klauentieren sowie strohreicher Geflügelmist.
- Org. Düngemittel, die auf unbestelltem Ackerland ausgebracht werden, müssen innerhalb einer Stunde eingearbeitet werden (ausgenommen ist Mist von Huf- und Klauentieren).
- Ab dem 31.12.2021 müssen Betriebe anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger 7 Monaten lagern können. Dies gilt nur, wenn mehr als 35 % und 10 ha der Betriebsfläche oder mehr als 35 ha im Roten Gebiet liegen.
Betriebe, deren betrieblicher Nährstoffvergleich im Mittel der letzten drei Jahre den Kontrollwert von 35 kg N/ha nicht überschreitet, sind von diesen Regelungen ausgenommen.
Informieren Sie sich auch auf unseren Seiten über den Nährstoffmanager:
https://www.naehrstoffmanager.de/duengeplanung/
https://www.landberatung.de/service/landberatung-naehrstoffmanager/naehrstoffmanagement.html