Arbeitsgemeinschaft für Landberatung e. V.
Mittels einer EEG – Anlage produzierter und an Dritte gelieferter Strom ist meldepflichtig. Hierfür halten die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf ihren Internetseiten Meldeportale vor.
Der Meldepflicht ist auch dann nachzukommen, wenn aufgrund einer Sonderregel eine Befreiung von der Zahlungspflicht vorliegt. Wer die EEG-Umlage zahlen muss, hängt von der Form der Stromversorgung ab. Zahlungspflichtig ist entweder der Stromlieferant bzw. das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder derjenige, der den Strom verbraucht (wie Eigenversorger, stromkostenintensive Unternehmen oder sonstige Letztverbraucher).
Weiterführende Informationen finden Sie im Internet, z.B. auf der Seite Solarenergie Förderverein Deutschland e.V.