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Meldepflichten für Tierhalter

Stichtagsmeldung an die Niedersächsische Tierseuchenkasse

Die Besitzer von Pferden, Eseln, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel u.a. haben der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) bis zum 18.01.2023 die Zahl der am 03.01.2023 gehaltenen Tiere zu melden. (Rinderhalter ohne weitere Tierarten geben nur die Meldung ab, dass die TSK die Rinderbestandszahlen zum Stichtag aus der HIT- Datenbank übernimmt. Auf dem zugesandten Formular der TSK ist lediglich ein Kreuzchen zu setzen, dass Rinder gehalten  werden.  Die  fristgerechte  Meldung  der  Tierbestände  sowie  die  Entrichtung  der  Beiträge  (Fälligkeit: 15.03.2023) sind Voraussetzungen für Leistungen von der TSK. Sauenhalter bitte darauf achten, dass auch die Saugferkel gemeldet werden. Die Meldung ist auch online unter www.ndstsk.de möglich!

Stichtagsmeldung an die HI-Tier (HIT)

Nach der Viehverkehrsverordnung hat jeder Tierhalter – zusätzlich zu den Bewegungsmeldungen – der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 3. Januar gehaltenen Schweine / Schafe / Ziegen zu melden (Stichtagsmeldung unter www.hi-tier.de).

 

Staatliche Antibiotikadatenbank (TAM-Datenbank in www.hi-tier.de)

Die Meldung von antibiotischen Arzneimitteln muss bis zum 14.01. (für das 2. Halbjahr 2022) für meldepflichtige Masttierhalter in der TAM-Datenbank eingegeben werden. Meldepflichtig ist, wenn folgende Stückzahlen im Durschnitt des Halbjahres überschritten werden:

Mastkälber bis einschließlich 8 Monate 20
Mastrinder ab einem Alter von über 8 Monaten 20
Mastferkel bis einschließlich 30 kg 250
Mastschweine über 30 kg 250
Masthühner 10.000
Mastputen 1.000

 

Autor: Landberatung e. V. Bad Fallingbostel

14.12.2022

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