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Mindestbodenbedeckung der Ackerflächen in den sensibelsten Zeiten (GLÖZ 6)

Eine weitere Anforderung im Rahmen der GAP2023 ist die Mindestanforderung an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (GLÖZ 6):

Vom 15.11. bis 15.1. des Folgejahres ist auf mindestens 80 % der Ackerfläche eines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Als Mindestbodenbedeckung gelten mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide (inkl. Mais!) oder Mulchauflagen. D.h. jetzt nach der Ernte, muss überlegt werden, welche Bodenbedeckung gewählt wird. Wird die Stoppelbrache als Mindestbodenbedeckung gewählt, ist jegliche Bodenbearbeitung nach der Ernte untersagt!

Abweichende Zeiträume gelten für Flächen mit frühen Sommerkulturen (verpflichtende Mindestbodenbedeckung vom 15.9. bis 15.11., Aussaat der frühen Sommerkultur spätestens am 31.3.) und Flächen mit schweren Böden (Mindestbodenbedeckung ab der Ernte bis 1.10.).

Autor: Landberatung Land Hadeln e. V.

08.08.2023

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