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Mindesttätigkeit auf Antragsflächen

Landberatung Land Hadeln e.V.

Das geforderte Mindestmaß an die Bewirtschaftung von Flächen (Mindesttätigkeit = Aufwuchs mähen und Mähgut abfahren oder Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen) ist vor dem 16. November eines jeden Jahres durchzuführen. Unterbleibt die geforderte Mindesttätigkeit ist die Beihilfefähigkeit der Fläche nicht gegeben. Zu berücksichtigen sind hier insbesondere Stilllegungsflächen/Brachen aber auch extensive Grünlandflächen – vereinzelnd werden hier immer wieder „Treffer“ von den Prüfern bei Vor-Ort Kontrollen gelandet.

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