Niedersächs. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anträge ab sofort bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellen
Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) ermöglicht ab dem 16. Juli unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung von Brachflächen für Futterzwecke. Auf Grund widriger Witterungsverhältnisse und fehlender Reserven aus den Vorjahren zeichnen sich bei einigen Betrieben in Niedersachsen und Bremen erhebliche Futterengpässe ab.
Um hier zu unterstützen bietet das Landwirtschaftsministerium die Möglichkeit, die Nutzung von Brachflächen im Rahmen des Greenings bzw. der ökologischen Vorrangflächen (öVF) unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen. Grundlage dabei ist der § 25 (2) der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung.
Auf Grund der lokal unterschiedlichen Betroffenheit bedarf es einer Einzelfallregelung und somit eines Antrags- und Genehmigungsverfahrens. Ab sofort können entsprechende Anträge bei den Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gestellt werden. Das Formular finden Sie auf der Internetseite der LWK Niedersachsen www.lwk-niedersachsen.de unter dem Webcode: 01035612. Im Antrag sind u.a. die Flächen zu benennen, die genutzt werden sollen, sowie die Art der Nutzung und die Hintergründe des Futtermangels.
Das ML weist darauf hin, dass eine Verwertung ohne Genehmigung ein Greening-Verstoß ist. Die Nutzung ist frühestens ab dem 16. Juli möglich und auf Futterzwecke beschränkt. Eine andere Verwendung, z. B. in einer Biogasanlage ist nicht zulässig. Die Nutzung umfasst die maschinelle Ernte wie auch die Beweidung von Brache als öVF mit dem Nutzungscode 062 (Brache ohne Erzeugung). In gleichem Maße genutzt werden können seit dem 1. Juli von jeher öVF mit den Nutzungscodes 057/058 (Feldränder/Pufferstreifen – Ackerland und Grünland) und 054 (Streifen am Waldrand). Die Regelung bezieht sich nur auf das Entfernen des vorhandenen Aufwuchses. D. h., Bearbeitungsschritte darüber hinaus oder eine Aussaat sind nicht erlaubt und auch die anderen Vorgaben für öVF, z. B. bezüglich Düngung und Pflanzenschutz, gelten weiterhin.
Die Nutzung darf nicht kommerzieller Art sein. Folglich ist ein Verkauf des Aufwuchses nicht erlaubt, die kostenlose Abgabe an von der Trockenheit betroffene Betriebe, die ebenfalls EU-Agrarzahlungen beantragen, ist aber gestattet.
Die Möglichkeit der Nutzung des Aufwuchses gilt nicht für Brachen ohne öVF-Status und nicht für Honigbrachen mit dem Nutzungscode 065/066 und auch nicht für ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder –flächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Nutzungscode 574 und 575).