Mistlagerung in Feldmieten

Landberatung BR Hohne e.V.

Zwar haben die Regelungen zur Mistlagerung in Feldmieten mittlerweile seit 2015 Bestand, trotzdem möchten wir sie hier noch einmal in Erinnerung rufen.

  1. Der TS – Gehalt muss mindestens 25 % betragen. Für alle anderen Stoffe ist eine mindestens dreiwöchige Vorlagerung in einer wasserundurchlässigen Anlage mit Auf-fanggrube erforderlich. Dazu gehören auch Rindermist (Ausnahme: Rinder – Tief-stallmist) und Schweinemist.
  2. Die Zwischenlagerung von Stallmist, Geflügeltrockenkot und einstreuarmen Geflü-gelmist ist nur auf landwirtschaftlichen Flächen möglich und auf eine Dauer von 6 Monaten begrenzt; die Ausbringung hat zum nächstmöglichen, pflanzenbaulich sinn-vollen Zeitpunkt zu erfolgen.
  3. Geflügelfrischkot und sonstige feste organische Düngemittel (z.B. getrocknete Gärres-te) dürfen nicht in solchen Anlagen zwischengelagert werden.
  4. Das Lager ist mietenförmig nicht höher als 2 Meter und auf möglichst kleiner Grundfläche anzulegen, eine Abdeckung mit Folie oder Vlies ist vorzunehmen.
  5. Unter dem Lager muss die Krume eine Mächtigkeit von mind. 25 cm aufweisen, der Boden muss auf 50 cm durchwurzelbar sein, Drainagen dürfen nicht unter oder direkt neben dem Lager verlaufen.
  6. Der Lagerplatz ist jährlich zu wechseln.
  7. Sickerwassereinträge in oberirdische Gewässer sind zu vermeiden, ein Abstand von 20 Metern gilt in der Regel als ausreichend; bei Ausuferung von Gewässern darf keine Abschwemmung erfolgen.
  8. Eine Lagerung im Umkreis von 150 Metern zu Trinkwassergewinnungsanlagen, in Überschwemmungsgebieten, im WSG Zone II, bei Grundwasserflurabständen unter 1,5 Metern und bei durch Hangneigung verursachte Gefahr der Durchsickerung der Miete mit Niederschlagswasser ist verboten.
  9. Eine Bearbeitung des Lagerplatzes darf nur bei anschließender pflanzenbaulicher Nut-zung oder aktiver Begrünung erfolgen.

Fallen in Ihrem Betrieb größere Mistmengen an, sollten diese ordnungsgemäß gelagert und im Frühjahr verteilt werden. Beachten Sie die Sperrfrist zur Ausbringung von Stallmist (von Huf- und Klauentieren) vom 15.12. bis 15.01.

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