Der Umfang der Mitteilungspflichten für die Tierhalter umfasst laut Tierarzneimittelgesetz (TAMG) lediglich Angaben über Nutzungsart und Bestand zum mitteilungspflichtigen Tierbestand. Diese sind jeweils für das vergangene 1. Halbjahr bis zum 14. Juli bzw. für das 2. Halbjahr bis zum 14. Januar in der HI-Tier-Datenbank im „Auswahlmenü Tierarzneimittel/Antibiotika (TAM)“ zu machen.
Wurden im jeweiligen Halbjahr keine Antibiotika angewendet, so besteht keine Verpflichtung zur Mitteilung des Tierbestandes und der Bestandsveränderungen. In diesem Fall ist vom Tierhalter eine „Nullmeldung“ vorzunehmen. Den Button „Eingabe Nullmeldung“ finden Sie ebenfalls im „Auswahlmenü Tierarzneimittel/Antibiotika (TAM)“.
Für Mitteilungen über die Anwendung von Antibiotika ist der behandelnde Tierarzt verantwortlich.
Zum 1. August teilt das Veterinäramt dann den Betrieben die betriebliche Therapiehäufigkeit mit. Falls diese über der Kennzahl 2 liegt, muss ein Maßnahmenplan mit dem Tierarzt erstellt werden. Dieser ist bis zum 1. Oktober an das Veterinäramt zu übermitteln.
Mitteilungspflichtige Tierbestände seit 01.01.2023:
Autor: Landberatung Lüneburg
25.06.2024