Die Änderungen der ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) im laufenden Antragsjahr erfolgen über ANDI. Ein Wechsel der ÖVF-Maßnahmen ist nur in den Zwischenfruchtanbau möglich! Damit ist das Nachmelden von z.B. Flächen mit Untersaaten oder Brache auf Ackerland nicht zulässig. Als Flächenabgang kommen Zwischenfrucht, Untersaaten, Leguminosen, Brache auf Ackerland, ÖVF-Streifen und KUP in Frage. Wenn in Folge der Trockenheit die ÖVF-Untersaaten im Mais nicht aufgelaufen sind, kann auf der gleichen Fläche eine ÖFV-Zwischenfrucht ausgesät werden. Die Ersatzfläche muss bereits im Sammelantrag enthalten sein. Eine Nicht-Meldung hat zur Folge, dass bei einer Kontrolle die nicht vorhandenen ÖVF-Flächen aberkannt werden und die Greeningprämie anteilig zurückgefordert wird! Nicht gemeldete Ersatzflächen werden nicht anerkannt!
Der Datenbegleitschein für den Modifikationsantrag muss bei der zuständigen Bewilligungsstelle bis zum 04.10.2022 eingegangen sein.
Hinweis: ÖVF-Zwischenfrucht- und Untersaat-Flächen wurden in diesem Jahr zur Futternutzung freigegeben. Eine Schnittnutzung oder Beweidung dieser Flächen ist dadurch bereits im Herbst möglich. Die Nutzung des Aufwuchses in Biogasanlagen ist jedoch nicht erlaubt, eine Weitergabe an andere landwirtschaftliche Betriebe ist aber möglich.
Autor: Landberatung Rotenburg e. V.
14.09.2022