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Nachbaugebühren sind bis zum 30.06. zu zahlen

Der rechtliche Rahmen zur Entrichtung der Nachbaugebühren an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. Grundsätzlich können Sie sich auf die gesetzliche Grundlage beziehen oder das Meldeverfahren nutzen.

Gesetzliche Regelung:
Sie beantworten auf einem Blankopapier mindestens die Frage nach den Sorten mit Anhaltspunkten (z.B. STV fragt nach Sorte xyz und abc; Sie haben nur eine Sorte nachgebaut und antworten demzufolge: ich habe Sorte xyz mit x dt nachgebaut und Sorte abc nicht nachgebaut. Anschließend entrichten Sie bis zum 30.06. die Nachbaugebühr analog dem roten Formular. Die Höhe der Nachbaugebühr und der jeweiligen Umsatzsteuer entnehmen Sie der Vertragssortenliste oder www.stv-bonn.de . Bei Zahlungen nach dem 30.06. ist die Z-Lizenzgebühr (doppelte Nachbaugebühr) zu entrichten.

Meldeverfahren:
Mit dem Meldeverfahren gehen Sie einen privatrechtlichen Vertrag mit der STV ein, der Sie verpflichtet vollständige Angaben zu machen und Kontrollen der STV zuzulassen (Kleingedruckte). Die Rückantwort muss bis zum 30.06.2022 für den Aussaatzeitraum 20/21 eingehen. Nachfolgend erhalten Sie eine Rechnung über die Nachbaugebühren, die Sie fristgerecht begleichen sollten, um sehr hohe Mahngebühren zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt:
für jede Dezitonne Saat-/Pflanzgut von national- oder EU-weit geschützten Sorten, die nachgebaut wird, sind Nachbaugebühren zu entrichten die Kleinerzeugerregelung gilt (Niedersachsen Region 4: unter 23,74ha Acker insgesamt und bis 5ha Kartoffeln) die Nachbaugebühr beträgt i.d.R. 50 % der Z-Lizenzgebühr bei Zahlung der Nachbaugebühr bis zum 30.06.

Eine Auskunftspflicht besteht gegenüber der STV und den Züchtern nur, wenn Anhaltspunkte für den Nachbau einer bestimmten Sorte bestehen. Ein Anhaltspunkt liegt vor, wenn nach einer konkreten Sorte in dem Vordruck gefragt wird. Eine pauschale Auskunftspflicht besteht nicht.

Folgendes sollten Sie beim Kontakt mit der STV beachten:
Verwenden Sie für die Nachbauerklärung ein formloses Schreiben: Ich habe in dem Jahr XX/XX x dt der Sorte XYZ nachgebaut. Ich habe die Sorte ABC nicht nachgebaut.
Berechnen Sie die Nachbaugebühren selbst in Ihrem Schreiben, analog dem roten Formular.
Äußern Sie sich der STV gegenüber immer korrekt, aber nicht ausführlicher als nötig (Sorten mit Anhaltspunkten).
Mit den Vordrucken der STV gehen Sie mit der STV einen privatrechtlichen Vertrag ein, der der STV mehr Rechte gibt als Gesetze u. Verordnungen vorsehen (Kleingedrucktes)!
Geben Sie der STV keine telefonischen Auskünfte.
Bei Überprüfungen durch die STV beschränken Sie sich auf die Daten des Vermehrungsanbaus (geliefertes Saat-/Pflanzgut, verkaufte Mengen) und nur für Sorten für die die STV Anhaltspunkte hat.

Hafer, Gerste, Roggen, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Gelbe Lupine, Blaue Luzerne, Futtererbse, Alexandriner Klee, Persischer Klee, Ackerbohne, Saatwicke, Raps, Rübsen, Lein außer Faserlein und Kartoffeln dürfen nachgebaut werden mit Ausnahme von Hybriden und synthetischen Sorten, diese dürfen grundsätzlich nicht nachgebaut werden. Von allen anderen Pflanzenarten ist der Nachbau nicht zulässig, es sei denn, die entsprechende Sorte ist im „Ratgeber Information und Sortenliste der STV zur Nachbauerklärung“ aufgeführt oder der Sortenschutzinhaber gibt seine Zustimmung.

Autor: Landberatung Gifhorn-Wolfsburg e. V., Martin Bittkau

16.06.2022:
Anmerkung der Redaktion: Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Berater vor Ort.

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