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Öko-Regelungen: Änderungen für 2024

Die Bundesländer haben sich auf einige Erleichterungen und höhere Prämien bei den ÖkoRegelungen geeinigt. Die Zustimmung aus Brüssel steht aber noch aus.
In einem Umlaufbeschluss haben sich die Bundesländer auf einige Anpassungen verständigt. Danach sollen die ÖkoRegelungen aus der GAPAgrarförderung 2024 allein über die Erhöhung der Prämien und über einige Vereinfachungen bei den Förderbedingungen attraktiver für die Landwirtschaft werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Genehmigung der EUKommission noch aussteht. Daher sind Detailänderungen noch möglich.

Hier sind die wichtigsten geplanten Änderungen:

ÖkoRegelung 1a (nichtproduktive Flächen)
Unabhängig von der 6prozentigen Höchstgrenze dürfen alle Betriebe, mit Ausnahme von Betrieben mit bis zu 10 Hektar Ackerfläche, immer bis zu einem Hektar einbringen. Auf diesen Hektar wird der geplante Einheitsbetrag der 1. Stufe von 1300 €/ha angewandt, für weitere Flächen die Beträge der jeweils vorgesehenen Stufen.

Für die Berechnung der zu gewährenden Zahlung wird die tatsächlich eingebrachte Flächengröße zugrunde gelegt. Der Mindestflächenanteil von 1 Prozent der Ackerfläche wird für alle an der ÖkoRegelung 1a teilnehmenden Betriebe gestrichen. Die Mindestfläche von 0,1 Hektar bleibt erhalten.

ÖkoRegelung 1b und 1c (Blühstreifen/flächen)

Die Prämienhöhe für die ÖkoRegelung Blühstreifen/flächen wird von 150 auf 200 Euro pro Hektar angehoben. Damit wollen die Länder den höheren Kosten Rechnung tragen und die ÖkoRegelung attraktiver machen.
Für Blühstreifen/flächen auf nichtproduktiven Flächen nach ÖkoRegelung 1a werden die Flächenrestriktionen vereinfacht. Es gelten nur noch die Mindestgröße von 0,1 Hektar und eine Höchstgröße von 3 Hektar für Blühstreifen/flächen.

ÖkoRegelung 2 (Vielfältige Kulturen)
Die Prämienhöhe für die ÖkoRegelung „vielfältige Kulturen im Ackerbau“ wird von 45 auf 60 Euro pro Hektar angehoben. Dies ist entsprechend im GAKRahmenplan zu berücksichtigen.

ÖkoRegelung 3 (Agroforstsysteme)
Die Prämienhöhe für die ÖkoRegelung Beibehaltung der agroforstlichen Bewirtschaftungsweise wird von 60 auf 200 Euro je Hektar Gehölzfläche angehoben.

ÖkoRegelung 4 (Extensivierung Dauergrünland)
Die Vorgabe, dass der Viehbesatz an bis zu 40 Tagen unterschritten werden darf, wird ersatzlos gestrichen.

Der Zeitraum, in dem der durchschnittliche Viehbesatz eingehalten sein muss, wird auf das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember ausgedehnt. Bisher galt ein Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September.

Beim festgelegten Berechnungsschlüssel für die raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) ist die Kategorie „Lamm und Ziegenlamm“ von der angegebenen RGV für die Kategorie „Schafe und Ziegen“ mit umfasst.

Ab 2024 sollen gepflügte Dauergrünlandflächen bis maximal 500 qm je Betrieb/Region/Jahr nicht zum vollständigen Ausschluss von dieser ÖkoRegelung führen. Ausnahme: Es liegt ein Verstoß gegen Vorgaben der Konditionalität vor. Maßgebend für die Prämie ist laut AMKBeschluss nur die tatsächliche Flächengröße.


ÖkoRegelung 6 (Verzicht auf Pflanzenschutzmitteleinsatz)

Die Prämienhöhe wird für Ackerland und Dauerkulturen auf 150 Euro für das Jahr 2024 und die Folgejahre angehoben. Erlaubt bleiben im ökologischen Landbau zugelassene Pflanzenschutzmittel.

Autor: LU Harburg e. V.

25.08.2023

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