ÖVF- Zwischenfrüchte und ÖVF-Untersaat können ab sofort für Futterzwecke genutzt werden

LWK Niedersachsen

Der Bundesrat hat am letzten Freitag (21. Sept. 2018) den geplanten Änderungen des § 31 Abs. 4 DirektZahlDurchfV zugestimmt.

Das bedeutet für Niedersachsen und Bremen, dass die ÖVF- Zwischenfrüchte (52) und ÖVF-Untersaat (53) ab sofort für Futterzwecke genutzt werden können. Auf ein Anzeige- oder Genehmigungsverfahren wird ganz verzichtet! Ferner bedarf es auch keiner Einhaltung von Fristen.

Die Nutzung bleibt aber beschränkt auf:

  • Futterzwecke in Form von Beweidung oder Schnittnutzung und auch die
  • sonstigen Auflagen für ÖVF-Zwischenfrüchte sind einzuhalten:
  • Aussaat vor dem 1. Oktober,
  • die Verwendung spezieller Saatgutmischungen (Zwischenfrucht: mind. zwei Arten; 60% + 40%) sowie die
  • Vorgabe, dass die Zwischenfrüchte und Untersaaten auch bei einer Nutzung bis zum 15.02.2019 stehen bleiben müssen.

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