LWK Niedersachsen
Der Bundesrat hat am letzten Freitag (21. Sept. 2018) den geplanten Änderungen des § 31 Abs. 4 DirektZahlDurchfV zugestimmt.
Das bedeutet für Niedersachsen und Bremen, dass die ÖVF- Zwischenfrüchte (52) und ÖVF-Untersaat (53) ab sofort für Futterzwecke genutzt werden können. Auf ein Anzeige- oder Genehmigungsverfahren wird ganz verzichtet! Ferner bedarf es auch keiner Einhaltung von Fristen.
Die Nutzung bleibt aber beschränkt auf:
- Futterzwecke in Form von Beweidung oder Schnittnutzung und auch die
- sonstigen Auflagen für ÖVF-Zwischenfrüchte sind einzuhalten:
- Aussaat vor dem 1. Oktober,
- die Verwendung spezieller Saatgutmischungen (Zwischenfrucht: mind. zwei Arten; 60% + 40%) sowie die
- Vorgabe, dass die Zwischenfrüchte und Untersaaten auch bei einer Nutzung bis zum 15.02.2019 stehen bleiben müssen.