Die Pflegereform 2023 entlastet Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige. Für Versicherte mit einem Pflegegrad, die von der Landwirtschaftlichen Pflegekasse (LPK) Leistungen beziehen, erfolgen die Anhebungen ab dem 1. Januar 2024 automatisch.

 

Die Pflegekosten steigen. Sie belasten die Betroffenen sowie ihre Familien erheblich. Um dem entgegenzuwirken, werden die Pflegeleistungen für die ambulante und häusliche Versorgung in den kommenden Jahren schrittweise angehoben. So steigen das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen bereits zum Jahreswechsel um fünf Prozent. Für die Jahre 2025 und 2028 plant der Gesetzgeber weitere Erhöhungen. Auch für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben, wird der Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil angehoben. Grundlage für die Änderungen im Rahmen der Pflegereform ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

 

Gemeinsamer Jahresbetrag / flexibles Budget

Ab dem Pflegegrad 4 haben Kinder und Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres künftig Anspruch auf ein Entlastungsbudget aus den Mitteln der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die maximalen Leistungsbeträge der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro und der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro können zusammengenommen flexibel für beide Leistungen für die Dauer von je acht Wochen im Kalenderjahr eingesetzt werden. Die LPK kann dementsprechend für diesen Zeitraum auch die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewähren. Die Voraussetzung einer Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.

 

Erweiterung des Pflegeunterstützungsgeldes

Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige. Es wird gewährt bei einer akut auftretenden Pflegesituation, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren beziehungsweise sicherzustellen. Bisher konnten pflegende Angehörige Pflegeunterstützungsgeld einmalig je Pflegebedürftigen für bis zu zehn Arbeitstage in Anspruch nehmen. Ab dem 1. Januar 2024 können sie das Pflegeunterstützungsgeld in akuten Situationen jährlich für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beantragen.

 

Versorgung Pflegebedürftiger während einer Reha-Maßnahme der Pflegeperson

Pflegende Menschen müssen besonders gut auf ihre Gesundheit achten. Dazu gehört auch, ärztlich verordnete Reha-Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Künftig können die pflegebedürftigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen in einer Reha-Einrichtung mit aufgenommen und versorgt werden. Die Kosten übernimmt in diesen Fällen die LPK.

Begutachtungsverfahren

Neue Reglungen gibt es auch für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die telefonische Begutachtung wurde im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführt und hat sich bewährt. Auch zukünftig sollen telefonische Begutachtungen in bestimmten Fällen möglich sein.

 

Pflegegeld

Pflegegrad bis 31.12.2023 monatlich ab 01.01.2024 monatlich
2 316 € 332 €
3 545 € 573 €
4 728 € 765 €
5 901 € 947 €

 


Pflegesachleistung

Pflegegrad bis 31.12.2023 monatlich bis zu ab 01.01.2024 monatlich bis zu
2 724 € 761 €
3 1.363 € 1.432 €
4 1.693 € 1.778 €
5 2.095 € 2.200 €

 


Leistungszuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil bei vollstationärer Unterbringung

Pflegedauer im Heim bis 31.12.2023 monatlich ab 01.01.2024 monatlich
bis einschl. 12 Monate 5 % 15 %
mehr als 12 Monate 25 % 30 %
mehr als 24 Monate 45 % 50 %
mehr als 36 Monate 70 % 75 %

 

Autor: SVLFG, Alina Heinemann

17.11.2023