Beratungsringe der Stader Saatzucht e. V.
Eine der wesentlichen Greeningverpflichtungen ist die Erhaltung des bestehenden Dauergrünlandes. Bei sDGL-Flächen handelt es sich um umweltsensibles Dauergrünland, das in einem FFH-Gebiet liegt. Hier gilt ein generelles Umwandlungs- sowie Pflugverbot.
DGL-Flächen dürfen nur nach Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer in Ackerland umgewandelt werden. Im Genehmigungsverfahren zur Anlage von Ersatzflächen im gleichen Umfang und der Einbindung der unteren Naturschutzbehörde, haben sich keine Änderungen ergeben.
Neu ist jedoch, dass ein Pflügen von Dauergrünland zur Narbenerneuerung ab dem 30.03.2018 ebenfalls als Umwandlung gilt und ab diesem Zeitpunkt auch bei der LWK vor Pflugeinsatz beantragt und genehmigt werden muss. Laut Verordnung ist das Pflügen gleichbedeutend mit einer anderen mechanischen Maßnahme, die zur Zerstörung der Grasnarbe von Dauergrünland führt! In den folgenden 5 Jahren darf diese „Neuanlage von Dauergrünland“ nicht noch einmal gepflügt werden und ist i n diesem Zeitraum im Flächenantrag als „Ersatzland“ zu führen.
pDGL-Flächen durften in der Vergangenheit maximal 5 Jahre mit Ackergras (Code 424) genutzt werden. Um den Ackerstatus zu erhalten, musste im 6. Jahr zwingend eine Ackerfrucht (Getreide, Mais, usw.) folgen. Seit dem 30.03.2018 ist es möglich, nach dem Pflügen wieder Ackergras anzubauen. Dieser Pflugeinsatz ist der Bewilligungsstelle bis 4 Wochen nach der Maßnahme oder spätestens bis zum 15.05. des jeweiligen Antragsjahres per Einschreiben anzuzeigen. Der 5-JahresZeitraum ohne Verlust des Ackerstatus beginnt dann von Neuem. Hier handelt es sich lediglich um eine Anzeige bei der LWK, nicht um ein vorheriges Genehmigungsverfahren. Unterbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt sie nicht binnen der genannten Fristen, so wird die pDGL- Fläche nach 5 Jahren in DGL überführt. Für das Antragsverfahren 2019 sind hier die Flächen mit dem Status pDGL 14 betroffen. Die Vordrucke für alle beschriebenen Maßnahmen liegen im Ringbüro vor.