Das Beschneiden von Hecken, Gebüschen und Feldgehölzen ist nur in der Zeit vom 01.10 – 28.02 erlaubt.
Anders stellt es sich dar, wenn eine Gehölzfällung vorgenommen wird. Eingriffe müssen durch eine neue Vorgabe bei der Naturschutzbehörde genehmigt werden. Insbesondere wenn es um Einzelbäume > 50 cm Stammdurchmesser geht. Sind die Gehölze Teil einer Allee, Baumreihe, Feldhecke, Streuobstwiese oder eines Feld- oder Hofgehölzes und ist die betroffene Fläche größer als 30 m2 handelt es sich um einen Eingriff, der durch die Naturschutzbehörde zu genehmigen ist.
Achtung: Wird eine Hecke direkt über dem Boden abgesägt ist sie erstmal weg – vorübergehender Verlust an Lebensstätten – Kompensationspflicht. Wird die Hecke beispielsweise in zwei Metern Höhe abgesägt, wäre eine Brut weiterhin möglich – keine Kompensation.
Auszug aus dem Rundschreiben der LB Rotenburg e. V.
20.10.2023