Aktuell laufen wieder einige Frühbestellaktionen für Zwischenfrüchte. Beim Zwischenfruchtanbau ist zu unterscheiden, ob diese auf das Greening angerechnet werden oder zur einfachen Gründüngung im Herbst (z.B. zur Organik-Ausbringung) angebaut werden.
In roten Gebieten müssen verpflichtend Zwischenfrüchte vor Sommerungen angebaut werden, die ab dem 01. Februar gedüngt werden sollen. Ausnahme: Wenn die Ernte (z.B. Mais) nach dem 01.10. erfolgt. Die Art der Zwischenfrucht (winterhart/abfrierend) ist nicht vorgegeben, allerdings muss eine aktive Aussaat erfolgen. Eine Düngung ist nur bei Futter-Zwischenfrüchten erlaubt, die bis zum 15.08. bestellt werden und eine Ernte noch in diesem Jahr erfolgt. Gründüngungs-Zwischenfrüchte dürfen nicht gedüngt werden.
Weiterhin unklar sind die Regelungen der neuen GAP, z.B. GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zei- ten). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die GAPKondV zum 01.01.2023 in Kraft tritt und damit die geforderte Mindestbodenbedeckung vom 01.01. – 15.01.2023 nachzuweisen ist. Eine (end-)gültige Liste mit späträumenden Kulturen und der damit verbundenen Befreiung von der Begrünungspflicht liegt aktuell nicht vor.
Zwischenfruchtanbau ohne Greening:
– Keine besonderen Bestimmungen zur Aussaat, Art oder Umbruch vorgeschrieben.
– Bei erfolgter Düngung im Herbst mindestens 8 Wochen Standzeit vor Umbruch.
Zwischenfruchtanbau zur Erfüllung des Greenings:
– Aussaat vom 16.07. – 01.10.
– Umbruch ab 16.02. des Folgejahres
– min. 2 zugelassene Kulturarten, max. 60 % Samenanteil einer Art in der Mischung (Ermittlung mittels TKG), max. 60 % Gräser in der Mischung (siehe Hinweis zum Zwischenfruchtrechner unten)
– Saatgutbelege und Rückstellprobe aufbewahren!
– Org. Dünger sind im Rahmen der DüVO erlaubt (30 NH4 bzw. 60 Gesamt-N/ha).
– Mineraldünger und Klärschlamm sind nicht zugelassen
– Phosphat- und Kalidünger sowie Kalk sind erlaubt
– Keine chem. Pflanzenschutzmittel ab Ernte der Vorfrucht bis 15.02. erlaubt
– Schröpfschnitt im Herbst mechanisch möglich, nach dem 15.02. sind chem. PSM erlaubt
– Nutzung des Aufwuchses nach dem 15.02. ist möglich, Umbruch mit folgender Hauptkultur erforderlich.
Auch beim Zwischenfruchtanbau im Rahmen der Wasserschutzförderungen bestehen Vorgaben, welche frühzeitig abgeklärt werden sollten.
Generell sollte bei der Auswahl der Kulturen bzw. Sorten für den Zwischenfruchtanbau in Zuckerrübenfruchtfolgen immer auch auf eine Nematodenbekämpfung geachtet werden. Am besten eignen sich resistente Senf- oder Ölrettichsorten. Leider ist der Ölrettich im Frühjahr schwer zu bekämpfen, sodass trotz hoher Herbizidmengen oftmals keine zufriedenstellende Bekämpfung zu Zuckerrüben möglich ist. Auf Buchweizen sollte auf zuckerrübenfähigen Böden verzichtet werden. Rauhafer wird im Herbst stark von Blattläusen befallen. Ramtillkraut
kann u. U. Sklerotinia vermehren.
Die unproblematischen Zwischenfruchtarten sind rar, da einzelne Arten in gewissen Fruchtfolgen auch Schaden anrichten können, durch Krankheitsförderung oder beim Aussamen.
Bei Mischungen mit einem Leguminosenanteil von mehr als 30 % reduziert sich der Düngebedarf laut DVO auf max. 30 kg Ges.-N/ha, wodurch eine organische Düngung im Herbst technisch sehr schwierig wird. Daher sind gerade für Betriebe ohne organische Herbstdüngung ZF-Mischungen mit Leguminosen interessant. In Wasserschutzgebieten dürfen bei gefördertem Zwischenfruchtanbau keine Leguminosen in den Mischungen enthalten sein.
Die Saatgutfirmen und Handelshäuser bieten vielfältige Greening-Fertigmischungen an. Diese sind i.d.R. mit den erlaubten Mengenanteilen zusammengestellt. Bitte bewahren Sie immer die Saatgutbelege auf und behalten Sie bei Fertig- und bei Eigenmischungen stets auch eine Rückstellprobe. (Auszug aus dem Rundschreiben)
Autor: LB Hameln-Holzminden und VuB Deister/Leine
08.06.2022:
Anmerkung der Redaktion: Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Berater vor Ort.