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Sachsen-Anhalt: Düngung in den neuen roten Gebieten

Die neue Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO 2023) ist mit Wirkung zum 30. März 2023 in Kraft getreten. Damit werden Flächen neu als mit Nitrat belastet ausgewiesen, welche bisher außerhalb der Nitratkulisse lagen. Aufgrund der zeitlichen Überschneidung mit der zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Düngeperiode, sollen für diese Flächen nachfolgende Hinweise gegeben werden:

Auf Flächen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DüngeRZusVO 2023 eine dokumentierte Düngebedarfsermittlung (DBE) vorliegt und die Düngung begonnen (d. h. mindestens eine Teilgabe aufgebracht wurde) bzw. abgeschlossen wurde, darf die Kultur wiegeplant zu Ende geführt werden. Eine Neuberechnung des Düngebedarfs ist nicht erforderlich. Eine Gesamtsummenbildung des Düngebedarfs der mit Nitrat belasteten Flächen bis zum 31.03.2023, einschließlich der Reduzierung um 20 %, muss nicht erfolgen. Die Regelung zur schlagbezogenen 170 kg NorgObergrenze ist für diese Flächen im Kalenderjahr 2023 nicht umzusetzen. Die verpflichtende Nährstoffanalyse für Wirtschaftsdünger ist für alle Düngemaßnahmen nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.

Auf Flächen, auf denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DüngeRZusVO 2023, noch keine Düngung erfolgt ist, gelten grundsätzlich die Anforderungen gemäß § 13a Absatz 2 Düngeverordnung sowie nach § 2 DüngeRZusVO 2023. Für die DBE ist eine NminBodenprobe notwendig.

Der ermittelte Düngebedarf ist um 20 % zu reduzieren. Die Reduzierung des Düngebedarfs kann schlagbezogen bzw. je Bewirtschaftungseinheit oder bezogen auf die Gesamtsumme der mit Nitrat belasteten Flächen erfolgen und ist zu dokumentieren. Die Regelung zur schlagbezogenen 170 kg NorgObergrenze ist für diese Flächen bereits im Kalenderjahr 2023 einzuhalten. Die Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen (§ 13 a Absatz 2 Nr. 7) gilt jedoch erst ab Ernte der letzten Hauptfrucht 2023. (Quelle: LLG)

Autor: Landberatung Helmstedt e. V.

26.04.2023

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