An den verschiedenen Blühstreifenprogrammen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nehmen viele Betriebe teil. In diesem Jahr gibt es sowohl Teilnehmer der alten Maßnahmen (BS-Programm) im letzten Verpflichtungs-jahr, als auch Teilnehmer der neuen Maßnahmen (BF-Programm). Hierbei unterscheiden sich die Vorgaben zum Schlegeln deutlich! Nachfolgend listen wir die Möglichkeiten auf:
Alte Blühstreifenprogramme:
BS 11 – einjähriger Blühstreifen mit jährlicher, flächendeckender Aussaat
•Max. 70 % der Verpflichtungsfläche darf ab 15.10. geschlegelt oder beseitigt werden.
• Auf min. 30 % der Verpflichtungsfläche ist eine Winterruhe bis 15.02. einzuhalten.
BS 12 – strukturreicher Blühstreifen mit jährlicher, teilflächenbezogener Aussaat
• Max. 70 % der Verpflichtungsfläche darf ab 15.10. geschlegelt oder beseitigt werden.
• Auf min. 30 % der Verpflichtungsfläche ist eine Winterruhe bis 15.02. einzuhalten.
BS 2 – mehrjähriger Blühstreifen mit einmaliger Aussaat
• Ein jährliches Schlegeln auf min. 30 % bis max. 70 % jeder einzelnen Blühfläche ist Pflicht. Zulässig zwischen dem 10.07. – 01.04. (ca. 8,5 Monate)
•Die restliche Fläche muss ohne Mulchen stehen bleiben.
•Die Beseitigung des Blühstreifens im letzten Verpflichtungsjahr ist ab 15.10. möglich.
Neue Blühstreifenprogramme:
BF 1 – strukturreicher Blühstreifen mit jährlicher Aussaat auf 50-70 % der Fläche
•Pflegemaßnahmen sowie das Befahren sind nach der Aussaat bis zur neuen Aussaat verboten! Es darf also im Herbst nicht geschlegelt werden.
•100 % Winterruhe.
•Schlegeln ist nur unmittelbar vor der Bodenbearbeitung und der Aussaat zulässig und nur auf dem Teilbereich, der neu bestellt werden soll. Der Bereich mit der längsten Bodenruhe muss dabei neu bestellt werden.
•Bei einem Wechsel der Blühfläche muss eine Winterruhe bis zum 14.02. eingehalten werden.
• Die Beseitigung des Blühstreifens im letzten Verpflichtungsjahr ist ab 16.10. möglich.
BF 2 – mehrjähriger Blühstreifen mit einmaliger Aussaat
•Ein jährliches Schlegeln auf 40 % bis max. 60 % jeder einzelnen Blühfläche ist Pflicht. Zulässig zwischen dem 10.07. – 10.08. (ca. 4 Wochen!)
•Die restliche Fläche muss 6-8 Wochen später geschlegelt werden.
•Keine Winterruhe zulässig.
• Die Beseitigung des Blühstreifens im letzten Verpflichtungsjahr ist ab 16.10. möglich.
Hinweis!
Bitte denken Sie an das Ausfüllen der förderspezifischen Aufzeichnungen! Dafür gibt es spezielle Vordrucke, welche verpflichtend verwendet werden müssen. Unter folgendem Link finden Sie die Vordrucke.
Autor: Landberatung Hameln – Holzminden e.V. & V. u. BR „Zwischen Deister und Leine“ e.V.
21.08.2024