Landberatung Schaumburg e. V.
Bei unserer online-Pflanzenschutztagung am 24.02.2021 wurde darauf hingewiesen, dass seit 2018 bei Neuzulassungen von Pflanzenschutzmitteln zunehmend auch bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Anwendern vergeben werden. Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung für den Anwender ist abhängig von den Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und wird für jedes Mittel individuell festgelegt und in der Gebrauchsanleitung festgehalten.
Folgende Schutzausrüstung sollte für die Pflanzenschutzanwendung mindestens vorhanden sein:
- zum Augenschutz eine dicht abschließende Schutzbrille z.B. Korbbrille gemäß EN 166 (Bü- gelbrillen/Flexbrillen reichen nicht),
- zum Atemschutz mindestens eine FFP2-Halbmaske gemäß EN 149 (gleiche FFP2- Maske wie zur Verhinderung der Ausbreitung von Corona),
- zum Körperschutz eine Ärmelschürze gemäß EN ISO 27065 (Stufe C3) oder EN 14605 (Typ 3 oder 4) + intakte Berufs- bzw. Arbeitsbekleidung, welche aus einer langärmeligen Jacke und einer langen Hose oder einem langärmeligen Arbeitsanzug besteht,
- zum Schutz der Füße Gummistiefel der Kategorie S4 oder S5 oder Arbeitsschuhe der Kate- gorie S2 oder S3 und
- zum Schutz der Hände Nitrilhandschuhe G2 gemäß ISO 18889
Eine Datensammlung zu geeigneter Schutzkleidung ist auf der Seite des BVL www.bvl.bund.de → Arbeitsbereiche, →Pflanzenschutzmittel, →Für Anwender, →Persönliche Schutzausrüstung → Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln zu finden.