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Sperrfristverschiebung für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland

Landberatung Rotenburg e. V.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu. Dies bedeutet, dass bei einer Vorverlegung der Sperrfrist der Verbotszeitraum auf Grünland am 16. Oktober beginnt und am 15. Januar endet.

Achtung: In den vergangenen Jahren konnten bei tagsüber auftauenden Böden Nachtfröste genutzt werden, um die genannten Düngemittel bodenschonend ausbringen zu können. Aufgrund EU-Vorgaben wurde die Düngeverordnung allerdings auch in diesem Punkt im Mai 2020 geändert, so dass eine Düngung grundsätzlich nur noch bei frostfreiem Boden zulässig ist! Die aus pflanzenbaulicher Sicht sinnvolle frühzeitige N-Düngung des Grünlandes wird also zumindest auf absoluten Grünlandstandorten zusätzlich erschwert. Ausnahmemöglichkeiten für Düngungen auf Frost hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die Antragsfrist endet am 9. Oktober 2020 (50 € Gebühr), Webcode: 01037282.

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