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Sperrfristverschiebung nur noch auf Grünland möglich

Nach der Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (>1,5 % N
i.d.TM.) zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht ausgebracht werden:
• auf Ackerland vom 1. Oktober bis 31. Januar
• auf Grünland vom 1. November bis 31. Januar
• auf Grünland im roten Gebiet vom 1. Oktober bis 31. Januar

Die Sperrfristen gelten quasi für alle stickstoffhaltigen Düngemittel. Lediglich für die Düngung mit
Mist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost gilt für Acker- und Grünland die kürzere Sperrfrist
vom: 01. Dezember bis 15. Januar
          01. Dezember bis 15. Februar im phosphatsensiblen gelben Gebiet
          01. November bis 31. Januar im nitratbelasteten roten Gebiet.

Auf Ackerland ist keine Verschiebung der Sperrfrist mehr möglich.

Die Düngeverordnung lässt nur noch eine Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen (auf 16.
Oktober bis einschließlich 15. Januar) auf Grünland und Flächen mit mehrjährigen Feldfutterbau
(bereits vor 15. Mai 2022 mit Futterpflanzen bestellte Flächen) zu, wenn Belange des Boden- und
Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen.

Eine Verschiebung der Sperrfrist auf Flächen in den nitratbelasteten „roten“ und phosphatsensiblen
„gelben“ Gebieten ist nicht möglich. Aufgrund von Einwänden der EU wird zurzeit eine neue Gebietskulisse für die nitratsensiblen „roten” Gebiete in Niedersachsen erarbeitet. Die neue Gebietskulisse soll im Herbst 2022 veröffentlicht werden und wird wahrscheinlich Anfang 2023 in Kraft sein. Dabei ist damit zu rechnen, dass der Anteil „roter“ Grünlandflächen deutlich ansteigen wird.

In den vergangenen Jahren konnten bei tagsüber auftauenden Böden, Nachtfröste genutzt werden,
um die Düngemittel bodenschonend auszubringen. Ab Mai 2020 gilt aufgrund der neuen Düngeverordnung jedoch, dass eine Düngung grundsätzlich nicht mehr auf gefrorenen Böden zulässig ist.

Auf Grünland dürfen zu dem vom 01.09. bis zum Beginn der Sperrfrist nur maximal 80 kg/ha und
im roten Gebiet nur max. 60 kg/ha Gesamt-N ausgebracht werden.

Wie in den Vorjahren muss so eine Verschiebung der Sperrfrist einzelbetrieblich schriftlich bei der
LWK bis spätestens 07. Oktober beantragt werden. Die Genehmigung wird nur für ein Jahr erteilt
und kostet eine Bearbeitungsgebühr von 50 € je Betrieb. Detailinformationen und Antragsformulare
gibt es auf www.lwk-niedersachsen.de unter Webcode 01040955 und natürlich im Ringbüro. Die
Anträge müssen elektronisch ausgefüllt und dann per E-Mail an „sperrfrist@lwk-niedersachsen.de“
geschickt werden.

Zusätzliche Auflagen in den Wasserschutzgebieten müssen gesondert beachtet werden.

Autor: Landberatung Schaumburg e. V.

14.09.2022

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