Spezialberatungsring für Rinderhaltung und Futterbau e. V.
Gem. § 4 und 5 der StoffBilV müssen die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt werden. Die zugeführten und abgegebenen N- und P-Mengen sind auf Grundlage von Lieferscheinen, Rechnungen und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an N und P (Deklaration) dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln.
Hilfreich ist dabei der Grundgedanke, was verlässt den Betrieb bzw. was wird vom Betrieb aufgenommen. Z. B. verlässt Getreide, welches an das eigene Vieh verfüttert wird, nicht den Betrieb und muss somit für die StoffBilV nicht dokumentiert werden. Die Nährstoffgehalte sind zu ermitteln über die vorgeschriebene Kennzeichnung (zum Beispiel bei Futtermitteln), über wissenschaftlich anerkannte Methoden oder durch Daten von der zuständigen Landesbehörde. Analog zu der Düngeverordnung gibt es ein umfangreiches Tabellenwerk zu den Inhaltsstoffen als Anlage der StoffBilV. Bereits abgestimmte Daten der aufzeichungspflichtigen Stoffe gem. DüV (z.B. Gehalte von den Anbaukulturen, Wirtschaftsdüngern) werden analog übernommen. Im Rahmen der Dokumentation sind folgenden Punkte zu beachten:
- Die Stoffstrombilanz muss zusätzlich erstellt werden, sie entbindet nicht von der Aufzeichnungspflicht Nährstoffvergleich gem. DüV. Dabei muss der Bezugszeitraum Stoffstrombilanz identisch sein mit dem Bezugszeitraum Nährstoffvergleich.
- Wenn ein Betrieb sich nach § 8 Abs. 1 DüV für das Kalenderjahr entschieden hat, muss er ab 1. Januar 2018 beginnen.
- Wenn sich der Betrieb für das Wirtschaftsjahr (1.7. – 30. 6.) oder einen anderen 12-monatigen Zeitraum (s. § 2 Satz 1, Nr. 4 DüV) entschieden hat, muss er ab diesem Zeitraum beginnen, d.h. bei Wahl des Wirtschaftsjahres am 1. Juli 2018.
- Die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben gem. StoffBilV sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen.
- Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres sind die Ausgangsdaten und Ergebnisse aufzuzeichnen.
- Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
- Änderungen im Betrieb (Viehhaltung aufstocken, Aufnahme WD) im jeweiligen Bezugszeitraum können zur Aufzeichnungspflicht Stoffstrombilanz in diesem Bezugszeitraum führen.
- Bei steuerlich getrennten Betriebsteilen müssen innerhalb der Betriebsteile ggf. Lieferscheine/Rechnungen erstellt werden, damit die Nährstoffzufuhren und -abgaben dem richtigen Betrieb zugeordnet werden.
Wer handelt ordnungswidrig im Sinne der StoffBilV? Ordnungswidrig im Sinne der StoffbilV handelt, wer eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht mind. 7 Jahre aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Hier zusätzlich nochmal der Hinweis: Nach wie vor gilt, eine Nährstoffbilanz muss für jeden Betrieb bis zum 31. März für das abgelaufenen Kalenderjahr vorliegen. Dazu muss vor der ersten Düngergabe im aktuellen Jahr eine Nährstoffbedarfsberechnung auf den Betrieben schriftlich vorliegen!
(Auszug aus dem Rundschreiben)
Informieren Sie sich auch auf unseren Seiten über den Nährstoffmanager:
https://www.naehrstoffmanager.de/stoffstrombilanz/
https://www.naehrstoffmanager.de/duengeplanung/
https://www.landberatung.de/service/landberatung-naehrstoffmanager/naehrstoffmanagement.html