Seit dem 01.01.2023 gilt die Stoffstrombilanzverordnung für einen erweiterten Kreis von Betrieben. So sind in Zukunft grundsätzlich alle Betriebe mit > 20 ha LF (auch ohne Tierhaltung!) betroffen. Für das vergangene Jahr, welches jetzt bilanziert wird, gelten noch die alten Spielregeln. Die Stoffstrombilanz muss innerhalb 6 Monate nach Ablauf des Zeitraumes auf dem Betrieb vorliegen. Die meisten Betriebe bilanzieren im Wirtschaftsjahr und müssen bis zum 31.12. ihre Stoffstrombilanz fertig haben.
Autor: LUB Zeven e.V.
04.12.2023