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Stoffstrombilanzen 2022

Betriebe, die zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet sind, und als Grundlage für die Berechnung das Wirtschaftsjahr gewählt haben (01.07.2021-30.06.2022) müssen diese bis 31.12.2022 auf dem Betrieb vorliegen haben.
Wenn einer der folgenden Punkte auf dem Betrieb zutrifft, besteht die Pflicht zur Erstellung einer
Stoffstrombilanz.

• Biogasanlagen und gewerbliche Tierhaltung ohne Fläche müssen grundsätzlich eine SSB erstellen
• Viehhaltender Betrieb >2,5 GV/ha
• Viehhaltender Betrieb (mehr als 750 kg N-Anfall Brutto) und Wirtschaftsdünger- oder Gärrestaufnahme (mehr als 750 kg N)

Es wird darum gebeten, die Daten rechtzeitig einzureichen, um eine fristgerechte Erstellung zu gewährleisten. (Auszug aus dem Rundschreiben)

Autor: Stader Beratungsringe e. V.

02.09.2022

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