Betriebe, die zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet sind, und als Grundlage für die Berechnung das Wirtschaftsjahr gewählt haben (01.07.2021-30.06.2022) müssen diese bis 31.12.2022 auf dem Betrieb vorliegen haben.
Wenn einer der folgenden Punkte auf dem Betrieb zutrifft, besteht die Pflicht zur Erstellung einer
Stoffstrombilanz.
• Biogasanlagen und gewerbliche Tierhaltung ohne Fläche müssen grundsätzlich eine SSB erstellen
• Viehhaltender Betrieb >2,5 GV/ha
• Viehhaltender Betrieb (mehr als 750 kg N-Anfall Brutto) und Wirtschaftsdünger- oder Gärrestaufnahme (mehr als 750 kg N)
Es wird darum gebeten, die Daten rechtzeitig einzureichen, um eine fristgerechte Erstellung zu gewährleisten. (Auszug aus dem Rundschreiben)
Autor: Stader Beratungsringe e. V.
02.09.2022
Informieren Sie sich auch über unsere Module des Nährstoffmanagers:
– https://www.naehrstoffmanager.de/ackerschlagkartei/
– https://www.naehrstoffmanager.de/duengeplanung/
– https://www.landberatung.de/service/landberatung-naehrstoffmanager/naehrstoffmanagement.html