Stoffstrombilanzierung – was muss beachtet werden?

Landberatung Grafschaft Hoya e. V.

Am 14.12.2017 sind die “Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb“ und die betriebliche Stoffstrombilanz (Stoffstrombilanzverordnung – StoffBilV) beschlossen worden. Für viele Betriebe in der Region muss nun die Stoffstrombilanzierung parallel zum Nährstoffvergleich durchgeführt werden.

Durch das Inkrafttreten der Verordnung zum 01.01.2018 ergibt sich für Betriebe, die ihre Nährstoffbilanz bislang für das WJ vom 01.07. – 30.06. berechnen, dass sie für das WJ 2018/2019 neben dem Nährstoffvergleich eine Stoffstrombilanz erstellen müssen. D.h. der Erfassungszeitraum startet für viele Betriebe am 01.07.2018. Betriebe, die bislang und auch weiterhin kalenderjahresbezogen bilanzieren, erstellen die erste Stoffstrombilanz für den Zeitraum vom 01.01.2018 – 31.12.2018.

Die Stoffstrombilanz muss jeweils 6 Monate nach Ende des Düngejahres fertiggestellt sein.

Für wen gilt die Stoffstrombilanzierung?

  • Betriebe mit > 50 GV oder > 30 ha LN mit jeweils über 2,5 GV/ha
  • Betriebe, die die o.g. Schwelle unterschreiten aber mehr als 750 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern aufnehmen
  • Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger aufnehmen→ aber: viehhaltende Betriebe mit mehr als 750 kg N gesamt aus eigener Tierhaltung, die nur wegen der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern die StStBil erstellen müssen, sind befreit, wenn sie weniger als 750 kg N gesamt über Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufnehmen.(Auszug aus dem Rundschreiben)

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