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Stoffstrombilanzpflicht für alle Betriebe

Ab dem Jahr 2023 sind  alle Betriebe mit mehr als 20 ha LF zur Erstellung der Stoffstrombilanz verpflichtet. Damit sind jetzt auch reine Ackerbauern in der Verpflichtung.

 

Folgende Betriebe sind verpflichtet, eine Stoffstrombilanz (SSB) zu erstellen (Quelle: LWK Niedersachsen):

 

 

1)   GV = Großvieheinheiten

2)   LF: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung die- nen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutz- ten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;

3)   Wirtschaftsdünger: Gülle, Festmist, HTK

 

Welche Regeln bestehen?

Aufzeichnungen & Belege müssen spätestens 3 Monate nach der Zufuhr/Abgabe abgeheftet sein

Aufzeichnungen & Belege sind 7 Jahre aufzubewahren

Die Stoffstrombilanz muss spätestens 6 Monate nach dem Bezugszeitraum vorliegen

o Bei Kalenderjahr 2023   = Fertigstellung SSB bis 30.06.2024

o Bei Wirtschaftsjahr 2023/24   = Fertigstellung SSB bis 31.12.2024

Der Bezugszeitraum der Stoffstrombilanz ist frei wählbar und muss nicht identisch sein mit z.B. der Bedarfsermittlung (ENNI). Wir empfehlen dennoch aus Gründen der Übersichtlichkeit die Bezugszeiträume anzugleichen.

 

Aufzuzeichnen sind: Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel, Futtermittel, Saat- und Pflanzgut, Nutztiere, N-Zufuhr aus Leguminosen, Pflanzliche und tierische Erzeugnisse und sonstige Stoffe.

Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten Sie sich für den Bezugszeitraum Sammelbelege von den verschiedenen Futtermittelherstellern für den betreffenden Bezugszeitraum anfordern. Darin müssen die N- und P-Gehalte in kg je Einheit sowie insgesamt zugeführten N- & P-Mengen ersichtlich sein. Die Futterhersteller haben sich auf diese Jahresausdrucke eingestellt.

Bewertung der Stoffstrombilanz:

Während für den Phosphat-Saldo keine Bewertungen vorgenommen werden, gibt es für die Bewertung des Stickstoff-Saldo zwei verschiedene Möglichkeiten. Der Betriebsleiter hat die Wahlmöglichkeit zwischen Variante 1 & 2.

  1. Der zulässige Gesamtwert von 175 kg N/ha und Jahr muss im 3-jährigen Mittel eingehalten werden
  2. Berechnung eines 3-jährigen, betriebsindividuellen N-Saldos, max. 10 % Überschreitung erlaubt.

Wird die Stoffstrombilanz gar nicht, falsch, unvollständig erstellt oder die Belege nicht 7 Jahre aufbewahrt, so kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Seit geraumer Zeit wird über eine Novellierung der Stoffstrombilanz diskutiert. Eine Meldepflicht der Stoffstrombilanz gibt es aktuell nicht. Die Unterlagen müssen auf dem Betrieb bereit liegen.

Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen sind die Gebrauchsanweisung und die gesetzlichen Vorgaben zu beachten!

Autoren: Landberatung Hameln-Holzminden e.V. und VuB Deister/Leine e.V.

23.10.2023

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