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Stromsteuerentlastung für 2022

Der Entlastungsantrag für den betrieblichen Stromverbrauch für das Kalenderjahr 2022 kann bis zum 31.12.2023 eingereicht werden. Der Erstattungsbetrag beträgt 5,13 € je Megawattstunde (MWh) und der Selbstbehalt 250 € je Jahr. Dadurch bekommen Stromverbräuche bis 48,7 MWh (250 € Selbstbehalt durch 5,13 €/MWh) keine Erstattung. Ein Antrag auf Stromsteuerentlastung lohnt sich erst bei deutlich höheren Verbräuchen z.B. 70 MWh Stromverbrauch – 48,7 MWh Sockelbetrag = 21,3 MWh erstattungsfähiger Stromverbrauch x 5,13 €/MWh = 109,27 € Stromsteuererstattung. Wenn Betriebs- und Privatstrom über einen Zähler laufen, muss auf der einzureichenden Stromrechnung der Privatstromverbrauch handschriftlich vermerkt werden (Anhaltwert für Privatstromverbrauch 1 MWh je zum Haushalt gehörende Person) und darf im Entlastungsantrag auch nicht geltend gemacht werden.

 

Neben der Stromrechnung sind folgende Vordrucke beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen:

>Vordruck 1453 (Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen) und

>Vordruck 1402 (Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit)

>Vordruck 1139 (Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“)

Vordrucke und Ausfüllhinweise finden Sie im Internet unter:

www.zoll.de >Suchbegriff: Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG

Zuständiges Hauptzollamt ist das Hauptzollamt Hannover, Postfach 2629, 30026 Hannover, Tel. 0511-37414-0

 

Autor: Landberatung Hameln-Holzminden e. V.

23.01.2023

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