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Stromsteuerentlastung für das Kalenderjahr 2019

Landberatung Schaumburg e. V.

Der Entlastungsantrag für den betrieblichen Stromverbrauch für das Kalenderjahr 2019 kann bis zum 31.12.2020 eingereicht werden. Der Erstattungsbetrag beträgt 5,13 €/MWh und der Selbstbehalt 250 € je Jahr. Dadurch bekommen Stromverbräuche bis 48,7 MWh (250 € Selbstbehalt durch 5,13 €/MWh) keine Erstattung. Ein Antrag auf Stromsteuerentlastung lohnt sich erst bei deutlich höheren Verbräuchen z.B. 70 MWh Stromverbrauch – 48,7 MWh Sockelbetrag = 21,3 MWh erstattungsfähiger Stromverbrauch x 5,13 €/MWh = 109,27 € Stromsteuererstattung. Wenn Betriebs- und Privatstrom über einen Zähler laufen, muss auf der einzureichenden Stromrechnung der Privatstromverbrauch handschriftlich vermerkt werden (Anhaltwert für Privatstromverbrauch 1 MWh je zum Haushalt gehörende Person) und darf im Entlastungsantrag auch nicht geltend gemacht werden.

Neben der Stromrechnung sind folgende Vordrucke beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen:

  • Vordruck 1453 (Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen) und
  • Vordruck 1402 (Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit)
  • Vordruck 1139 (Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“)Vordrucke und Ausfüllhinweise finden Sie im Internet unter:www.zoll.de >Suchbegriff: Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG

    Zuständige Hauptzollämter sind:

  • Hauptzollamt Hannover, Postfach 2629, 30026 Hannover, Tel. 0511-374140
    für unser niedersächsisches Dienstgebiet
  • Hauptzollamt Bielefeld, Postfach 100103, 33501 Bielefeld, Tel. 052130470
    für unsere Mitglieder in NRW

Selbstverständlich sind die Vordrucke auch im Ringbüro verfügbar. Bitte fertigen Sie vor der Versendung eine Kopie der fertigen Antragsunterlagen für Ihre Unterlagen an.

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